Die Richter gaben insofern der Klage (Urteil vom 27.1.2017, Az. 4 K 56/16 F) des Kommanditisten einer GmbH & Co KG statt, der sich nach der Übertragung seines Mitunternehmeranteils auf eine Stiftung gegen die Nachversteuerung wandte: Die unentgeltliche Übertragung stelle weder eine schädliche Anteilsveräußerung (§ 34a Abs. 6 S. 1 Nr. 1 EStG) noch die Einbringung eines Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft dar (§ 34a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 EStG) dar. Auch die Möglichkeit § 34a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 EStG analog anzuwenden wurde verneint. Hierfür fehle es an einer planwidrigen Regelungslücke. Die Aufzählung in § 34a Abs. 6 S. 1. Nr. 2 EStG sei abschließend und trotz mehrerer gesetzgeberischer Änderungsmöglichkeiten bislang nicht auf Stiftungen erweitert worden.
§ 34a Abs. 7 EStG regle zudem explizit die unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils. Infolge der Unentgeltlichkeit der Anteilsübertragung sei die Sach- und Interessenlage zudem per se nicht mit einer Anteilsveräußerung oder Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen vergleichbar.
Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (BFH, Az. IV R 5/17). Zudem nahm der Gesetzgeber eine entsprechende „klarstellende“ Ausweitung der Nachversteuerungstatbestände in § 34a EStG vor.