Ab 2009: Abgeltungssteuer gilt nur eingeschränkt für Stiftungen

Fast zeitgleich zur endgültigen Verabschiedung des Programms "Hilfen für Helfer", das u.a. die Kapitalausstattung von Stiftungen fördern soll, wurde im Bundesrat auch die sogenannte "Abgeltungssteuer" beschlossen, die ab 2009 in Kraft tritt. Diese Kapitalertragssteuer (§§ 43 ff. EStG) bewirkt, dass künftig alle Kursgewinne aus Fonds oder Aktien sowie Zinsen und Dividenden pauschal mit 25 Prozent versteuert werden. Das gilt allerdings nur für solche Anlagen, die nach dem 1. Januar 2009 getätigt wurden. Die Abgeltungssteuer betrifft unter Umständen auch die Stiftungen - allerdings muss zwischen unterschiedlichen Stiftungstypen unterschieden werden.

 

Das Wichtigste: Gemeinnützige Stiftungen werden faktisch von der Abgeltungssteuer entlastet. Zwar werden bestimmte Kapitalerträge zunächst einbehalten, später aber im sogenannten Sammelantragsverfahren durch das Bundeszentralamt für Steuern voll erstattet. Bei nicht gemeinnützigen Stiftungen, die aus anderen Gründen steuerbegünstigt sind, tritt eine Minderung der Abgeltungssteuer auf 15 Prozent ein.

 

Nicht steuerbefreite Stiftungen, namentlich die Familienstiftungen, werden zunächst der Abgeltungssteuer unterworfen, diese wird aber später bei der Veranlagung angerechnet. Um den Abzug auf Kapitalerträge durch ein Kreditinstitut zu vermeiden, benötigt die Stiftung eine entsprechende Bescheinigung des für ihre Besteuerung zuständigen Finanzamts.

 


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