FAQs zu Stiftungen

Was Sie schon immer über Stiftungen wissen wollten

Quelle: panthermedia/Jörg Röse-Oberreich

 

1. Wer kann stiften?

Eine Stiftung kann von jedermann getätigt werden. Ob Privatperson oder Unternehmer,Unternehmen und Verbände, Vereine und gemeinnützige Organisationen. Eine Altersgrenze gibt es nicht. Stifterinnen und Stifter, auch schon in jüngeren Jahren, schaffen mit einer Stiftung eine wertvolle Lebensaufgabe, die sie mit Engagement gestalten können. In zahlreichen Fällen bietet sich die Stiftung auch als Instrument der Nachlassregelung an.

 

2. Welche Formen von Stiftungen gibt es?

Auch wenn die meisten Stiftungen in Deutschland gemeinnützigen Charakter haben, so gibt es auch noch andere Stiftungen. Die Familienstiftung und Unternehmensstiftungen sind häufig nicht gemeinnützig und haben den Vermögenserhalt für ein Unternehmen oder eine Familie im Sinn. Die gemeinnützige Stiftung fördert gemeinnützige Zwecke und ist daher in der Regel steuerbegünstigt.

 

3. Wie viel Kapital muss ich meiner Stiftung zur Verfügung stellen?

Die Kapitalausstattung ist abhängig von dem Zweck, den die Stiftung verfolgen soll. Ein Kinderheim, dem der Ertrag von 1.000 Euro aus einer 50.000-Euro-Stiftung in Form von neuem Spielzeug zugutekommt, wird sich jedes Jahr aufs Neue darüber freuen. Soll jedoch die Grundlagenforschung zur Bekämpfung bestimmter Krankheiten unterstützt werden, so ist wesentlich mehr Kapital notwendig. Konsequenterweise muss der Zweck mit den von der Stiftung gestellten Mitteln im Einklang stehen. Die Stiftungsbehörden gehen grundsätzlich davon aus, dass zu Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung ein Vermögen von mindestens 50.000 Euro vorhanden sein muss.

Meine Empfehlung:

  1. Beträge unter € 50.000 sollten als Zustiftung/Stiftungsfonds in eine bestehende Stiftung eingebracht werden
  2. Beträge unter € 500.000 können als Treuhandlösung (Treuhandstiftung) eingesetzt werden
  3. Beträge über € 500.000 können für eine rechtlich selbständige Stiftung genutzt werden

 

4. Wie unterscheiden sich Rechtsfähige Stiftungen von Treuhandstiftungen?

Eine rechtsfähige Stiftung ist ein eigenständiger Rechtskörper, der in vollem Umfang rechtsfähig ist. Bei einer nichtrechtsfähigen Stiftung (auch Treuhandstiftung) genannt, ist diese Eigenständigkeit nicht gegeben. Bei einer Treuhandstiftung wird das Stiftungsvermögen durch einen Treuhänder verwaltet. Diese Verwaltung wird in einem Vertrag zwischen dem Stifter und dem Treuhänder geregelt. Während eine rechtsfähige Stiftung durch die zuständige Stiftungsaufsicht genehmigt wird, unterliegt die Treuhandstiftung keiner behördlichen Stiftungsaufsicht.

 

5. Bleibt bei einer Stiftung das eingebracht Kapital erhalten?

Ja! Der Kapitalerhalt ist das wesentliche Kriterium einer Stiftung. Werden Vermögenswerte auf eine gemeinnützige Stiftung übertragen, sollten diese Werte ungeschmälert bewahrt bleiben. Neben liquidem Vermögen kann auch illiquides Vermögen (z.B. Immobilien) in den Kapitalstock einer Stiftung eingebracht werden.

 

6. Kann ich das Stiftungskapital noch privat nutzen?

Nein, dies ist nicht mehr machbar. Mit der Gründung einer Stiftung übertragen Sie das Kapital auf die rechtsfähige juristische Person, die Eigentümer des Vermögens wird. Die Stiftung darf das Kapital bzw. die Erträge aus dem Kapital nur für den Stiftungszweck verwenden.

 

7. Welche steuerlichen Aspekte habe ich zu beachten?

95 Prozent der deutschen Stiftungen sind als gemeinnützig anerkannt. Der Staat belohnt diese gemeinnützigen Stiftungen mit der Freistellung von der Schenkung- und Erbschaftsteuer. Somit kann das Vermögen ungeschmälert übertragen werden. Die Erträge, die die Stiftung jährlich erzielt, sind von allen Steuern befreit. Im Hinblick auf die Einkommensteuer hat der private Stifter die Möglichkeit, einmalig bei Stiftungsgründung bis zu 1 Mio. € oder auf zehn Jahre verteilt steuerlich abzusetzen. Der allgemeine Höchstbetrag für Spenden bei Privatpersonen beträgt 20 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte. Für Unternehmen, die spenden möchten, gilt der Höchstsatz von vier Promille der Summe der Umsätze, Löhne und Gehälter.

 

8. Welche Vorteile bietet eine Stiftungsgründung?

Die Vorteile sind zahlreich: Angefangen bei dem guten Gefühl, ein sinnvolles Lebenswerk zu hinterlassen, über den Erhalt des eigenen Namens und der über Jahrzehnte erworbenen Vermögenswerte, bis hin zu steuerlichen Vorteilen.

 

9. Benötige ich zur Stiftungserrichtung einen Notar?

Nein. Das Stiftungsgeschäft sowie die Satzung werden einfach von Ihnen oder Ihrem Anwalt bei der zuständigen Aufsichtsbehörde bzw. beim Finanzamt eingereicht. Dennoch ist in vielen Fällen der Rat eines Experten zu empfehlen. In komplexen Fällen rate ich, den Rechtsanwalt/Steuerberater hinzuzuziehen.

 

10. Welchen Zeitaufwand erfordert die Gründung einer Stiftung?

Der notwendige Zeitaufwand ist abhängig von der Komplexität des Stiftungszweckes. Im Durchschnitt dauert diese 8 Wochen.

 

11. Was kostet mich eine Stiftungsgründung?

Zum einen die Kosten für die Anerkennung bei der Stiftungsaufsicht (z.B. Justizbehörde in Hamburg). Diese Gebühren liegen in Abhängigkeit vom Vermögen zwischen € 256,00 und 1.023,00. Zum anderen etwaige Gebühren für Rechtsanwälte und Steuerberater.

 

12.  Welche Zwecke kann eine Stiftung verfolgen ?

Die Zwecke werden vom Stifter vorgegeben, hier gilt die Devise: Es ist - gemäß der Abgabenordung - praktisch alles an gemeinnützigen Zwecken möglich, was der Stifter wünscht. Er kann sich um den Tierschutz kümmern, um die Umwelt, um die wissenschaftliche Forschung, um den Denkmalschutz, die Musik, die Literatur etc. Mit seinem Stiftungszweck schreibt der Stifter seine individuelle Biographie fort.

 

13. Kann ich als Stifter auch selbst im Stiftungsvorstand tätig sein?

Dies ist selbstverständlich möglich. Sie selbst gestalten die Stiftung und bringen sich mit Ihrem Wissen ein. Ratsam ist aber, Menschen, denen Sie vertrauen und mit unterschiedlichen Wissensschwerpunkten in die Stiftungsarbeit einzubeziehen. In der Stiftungssatzung sollte auch eine klare Regelung in Bezug auf die Nachfolge im Vorstand festgelegt werden.

 

14. Muss ich bei einer Gründung zu Lebzeiten mein ganzes Vermögen in die Stiftung einbringen?

Ein ganz klares "Nein!". Es ist ratsam, mit einem kleineren Betrag zu beginnen, z.B. mit 50.000 Euro oder 100.000 Euro. Man spricht in diesem Fall von der "Verprobung" der Stiftung. Sofern der Stifter dann mit der Arbeit seiner Stiftung zufrieden ist und die guten Wirkungen sieht, wird er in der Regel der Stiftung weitere Mittel zukommen lassen. Oder aber sein restliches Vermögen der Stiftung testamentarisch vermachen.

 

15. Wann sollte ich meine Stiftung errichten?

Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten: Die Stiftungsgründung von Todes wegen sowie die Stiftungsgründung zu Lebzeiten. Die Errichtung zu Lebzeiten ist seit einiger Zeit im Trend, nicht zuletzt, weil sie zahlreiche Vorteile bietet: Zum einen kann der Stifter die Erfolge seiner Stiftung zu Lebzeiten genießen, zum anderen kann er die Stiftungsarbeit kontrollieren und beeinflussen. Alternativ ist es auch möglich, eine Stiftung durch Testament zu errichten.

 

 

 

 

Andreas Schiemenz  ist Abteilungsdirektor für Philanthropie und Stiftungen bei der HSH Nordbank AG.