Die Begeisterung für gemischte Stiftungen hielt sich auch bei den zwei Experten für schweizerisches Stiftungsrecht in Grenzen. „Es gibt die Tendenz zu sagen: ‚Teilt das auf, macht zwei Stiftungen‘“, berichtete Dr. Christoph Degen, Partner der Kanzlei Dufour Advokatur Notariat in Basel und Geschäftsführer des Verbands profonds. Eher als das Modell der gemischten Stiftung zu propagieren, sollte man erwägen, die in der Schweiz sehr restriktiven Regeln für Familienstiftungen zu lockern. Tagungsleiter Prof. Dr. Dominique Jakob vom Zentrum für Stiftungsrecht an der Universität Zürich stellte zur Diskussion, ob man auch den Schweizer Stiftungen gestatten sollte, bis zu ein Drittel der Erträge für die Versorgung des Stifters und seiner Angehörigen einzusetzen. In Deutschland ist dies gemäß § 58 Nr. 6 der Abgabenordnung möglich. In der Schweiz wird hingegen vereinzelt eine sogenannte Spartenrechnung zugelassen.
Allgemein gibt es auf der Welt sehr unterschiedliche Vorstellungen, wem eine Stiftung dienen soll. Dies wurde in den Vorträgen einiger zum Teil weit angereister Referenten offenbar, die am Nachmittag allerdings vor schon merklich gelichteten Reihen sprachen. So stellt z.B. das liechtensteinische Recht den Stifter stark in den Mittelpunkt und gewährt ihm viele Änderungsrechte. In Belize ist dagegen der Vorbehalt von Änderungsrechten in der Satzung verboten. Guernsey ermöglicht es wiederum, den Destinatären zahlreiche Rechte einzuräumen. Dem holländischen Modell der Stiftung als „eigentümerlose Körperschaft“ ist beides fremd. Zahlreiche Rechtsordnungen haben auch Schwierigkeiten mit der Vorstellung einer rechtlich selbstständigen Vermögensmasse. Sie bevorzugen daher den Trust, der keine eigene Rechtsform, sondern lediglich ein Leistungsversprechen ist. So berichtete beispielsweise Sally Edwards, Partnerin der Kanzlei Ogier in Jersey, dass die Einführung des Stiftungsrechts im Jahr 2012 auf starke Vorbehalte stieß.
Mit der Frage, ob die Schweiz Stiftungen vollumfänglich anerkennen sollte, die in dem in englischsprachigen Ländern verbreiteten Rechtskreis des Common Law gegründet wurden, setzte sich Dr. Peter Picht auseinander. Der wissenschaftliche Referent des Münchner Max-Planck-Instituts für Innovation und Wettbewerb und künftige Professor an der Universität Zürich konnte hierfür keine bessere Lösung anbieten als jeweils im Einzelfall zu entscheiden. „Eine pauschale Anerkennung wäre ebenso falsch wie eine pauschale Nichtanerkennung.“
Daneben haftet speziell Stiftungen aus Inselstaaten und anderen sogenannten Offshore-Finanzplätzen der Generalverdacht an, Stiftungen zur diskreten Lagerung von Vermögenswerten oder sogar zur Steuerhinterziehung zu verwenden. Doch Filippo Noseda, Partner der Londoner Kanzlei Withers, lenkte ein. „Das Problem sind nicht die Panama Papers. Das Problem ist der Wunsch nach Transparenz in Konkurrenz zum Recht auf Privatsphäre.“
Hierfür werden alle Rechtsordnungen Lösungen finden müssen. Es bleibt zu hoffen, dass dies nicht eine Million Jahre in Anspruch nimmt.
Der nächste Zürcher Stiftungsrechtstag wird im Frühsommer 2018 stattfinden.
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