In dem Begriffsdschungel, den die Regulierung nachhaltiger Produkte mit sich bringt, finden sich nur Profis zurecht. Die meisten EU-Regeln betreffen Stiftungen nicht direkt – indirekt aber eben schon. Oder andersherum: Welche Chancen bieten die Regeln Investoren?

Der EU-Green-Deal ist ein ambitio­niertes Programm: Bis 2050 will die Europäische Union keine Netto-Treibhausgase mehr ausstoßen und so der erste klimaneutrale Konti­nent werden. Dafür investiert die EU etli­che Milliarden Euro. Doch fest steht schon jetzt: Diese Gelder werden nicht reichen, um die Transformation hin zu einer treibhausgasneutralen Wirtschaft zu finanzieren. Deswegen hat die EU ver­schiedene Gesetze verabschiedet, die weitere Gelder in eine Transformation der Wirtschaft lenken soll.

Die meisten hier aufgeführten Maß­nahmen der EU betreffen Stiftungen nicht direkt. Indirekt haben diese aber einen spürbaren Einfluss auf die Anlage­entscheidungen von Stiftungen. Die EU-Vorgaben sollen Finanzprodukte transparenter machen und Standards für den Begriff der nachhaltigen Kapital­anlage schaffen. Dass ein solcher bisher fehlte, ist bereits vielfach problemati­siert worden. Wenn die im Folgenden kurz dargestellten Maßnahmen der EU ihr Ziel erreichen, können Investoren künftig informiertere Entscheidungen treffen und es somit leichter haben, ihre Nachhaltigkeitsvorstellungen in der Kapitalanlage zu realisieren.

Notwendige Bürokratie?

Besonders ansprechende Namen haben Vorgaben aus Brüssel selten. Für die so­genannte Sustainable Finance Disclosu­re Regulation (SFDR) hat sich deswegen auch der kürzere Name „EU-Offenle­gungsverordnung“ etabliert. Die Verord­nung betrifft Vermögensverwalter und Fondsanbieter. Anders als manchmal fälschlicherweise dargestellt legt die Of­fenlegungsverordnung keine spezifi­schen Nachhaltigkeitskriterien für Fi­nanzprodukte fest, sondern sieht vor, dass Kapitalverwaltungsgesellschaften wie etwa Fondsanbieter ihre Finanzpro­dukte einer von drei Nachhaltigkeitskategorien zuordnen. Die EU-Maßnahme unterscheidet in Artikel-6-, Artikel-8- und Artikel-9-Produkte. Für diese Kategorien gelten verschiedene Transparenzstan­dards.

Artikel-9-Finanzprodukte verfolgen ein konkretes, nachhaltigkeitsbezogenes Anlageziel, wie etwa die Reduzierung von CO2-Emissionen. Fonds dieser Kate­gorie werden auch als „Impact-Inves­ting-Fonds“ oder als „dunkelgrün“ be­zeichnet, da ihnen die größte Wirkung in Bezug auf eine nachhaltige Transforma­tion zugeschrieben wird. Artikel-8-Produkte berücksichtigen und bewerben ökologische oder soziale Merkmale. Diese müssen vorvertraglich und danach regelmäßig offengelegt wer­den, etwa auf der Website des Finanz­dienstleisters. Artikel-8-Investments werden häufig als „hellgrün“ bezeichnet. Artikel-6-Produkte schließlich sind solche, die entweder keine Nachhaltig­keitskriterien einbeziehen oder diese nicht gemäß Offenlegungsverordnung darstellen wollen.

Konzerne müssen berichten

Das nächste EU-Wortungeheuer stammt aus dem Jahre 2018 und betrifft Unter­nehmen: Die Non-Financial Reporting Di­rective (NFRD). Die gesetzliche Umset­zung der EU-Richtlinie in Deutschland verlangt von großen Unternehmen, nichtfinanzielle, also nachhaltigkeitsbe­zogene Kennzahlen zu veröffentlichen. Der nächste Schritt ist bereits geplant: Auf die NFRD folgt die Corporate Sus­tainability Reporting Directive (CSRD), die mehr Unternehmen in die Pflicht nehmen soll, Nachhaltigkeitskennzahlen zu veröffentlichen. Dieses Thema zahlt unmittelbar auf die Problematik ein, dass viele Unternehmen noch keine Daten zu nachhaltigkeitsrelevanten Themen liefern können.

Gewissermaßen quer zu SFDR, NFRD und CSRD verläuft die Taxonomie. Diese bietet eine Definiti­on dessen, was als nachhaltige Aktivität klassifiziert werden darf. Als Definition ist die Taxonomie gleichermaßen für Fi­nanzinstitute wie auch für Unterneh­men, die der Berichtspflicht unterliegen, interessant. Da sich die Taxonomie auf einzelne Geschäftsbereiche bezieht, können Unternehmen mithilfe der Taxo­nomie ausweisen, wie hoch der Anteil laut Taxonomie „nachhaltiger“ Aktivitä­ten an ihrem Gesamtportfolio, gemessen etwa am Umsatz, ist. Fonds können aus­weisen, wie hoch der Anteil der taxono­miekonformen Investitionen ist. Ziel ist eine bessere Vergleichbarkeit von Unter­nehmen, (Finanz-)Dienstleistern und Produkten.

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