Der EU-Green-Deal ist ein ambitioniertes Programm: Bis 2050 will die Europäische Union keine Netto-Treibhausgase mehr ausstoßen und so der erste klimaneutrale Kontinent werden. Dafür investiert die EU etliche Milliarden Euro. Doch fest steht schon jetzt: Diese Gelder werden nicht reichen, um die Transformation hin zu einer treibhausgasneutralen Wirtschaft zu finanzieren. Deswegen hat die EU verschiedene Gesetze verabschiedet, die weitere Gelder in eine Transformation der Wirtschaft lenken soll.
Die meisten hier aufgeführten Maßnahmen der EU betreffen Stiftungen nicht direkt. Indirekt haben diese aber einen spürbaren Einfluss auf die Anlageentscheidungen von Stiftungen. Die EU-Vorgaben sollen Finanzprodukte transparenter machen und Standards für den Begriff der nachhaltigen Kapitalanlage schaffen. Dass ein solcher bisher fehlte, ist bereits vielfach problematisiert worden. Wenn die im Folgenden kurz dargestellten Maßnahmen der EU ihr Ziel erreichen, können Investoren künftig informiertere Entscheidungen treffen und es somit leichter haben, ihre Nachhaltigkeitsvorstellungen in der Kapitalanlage zu realisieren.
Notwendige Bürokratie?
Besonders ansprechende Namen haben Vorgaben aus Brüssel selten. Für die sogenannte Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR) hat sich deswegen auch der kürzere Name „EU-Offenlegungsverordnung“ etabliert. Die Verordnung betrifft Vermögensverwalter und Fondsanbieter. Anders als manchmal fälschlicherweise dargestellt legt die Offenlegungsverordnung keine spezifischen Nachhaltigkeitskriterien für Finanzprodukte fest, sondern sieht vor, dass Kapitalverwaltungsgesellschaften wie etwa Fondsanbieter ihre Finanzprodukte einer von drei Nachhaltigkeitskategorien zuordnen. Die EU-Maßnahme unterscheidet in Artikel-6-, Artikel-8- und Artikel-9-Produkte. Für diese Kategorien gelten verschiedene Transparenzstandards.
Artikel-9-Finanzprodukte verfolgen ein konkretes, nachhaltigkeitsbezogenes Anlageziel, wie etwa die Reduzierung von CO2-Emissionen. Fonds dieser Kategorie werden auch als „Impact-Investing-Fonds“ oder als „dunkelgrün“ bezeichnet, da ihnen die größte Wirkung in Bezug auf eine nachhaltige Transformation zugeschrieben wird. Artikel-8-Produkte berücksichtigen und bewerben ökologische oder soziale Merkmale. Diese müssen vorvertraglich und danach regelmäßig offengelegt werden, etwa auf der Website des Finanzdienstleisters. Artikel-8-Investments werden häufig als „hellgrün“ bezeichnet. Artikel-6-Produkte schließlich sind solche, die entweder keine Nachhaltigkeitskriterien einbeziehen oder diese nicht gemäß Offenlegungsverordnung darstellen wollen.
Konzerne müssen berichten
Das nächste EU-Wortungeheuer stammt aus dem Jahre 2018 und betrifft Unternehmen: Die Non-Financial Reporting Directive (NFRD). Die gesetzliche Umsetzung der EU-Richtlinie in Deutschland verlangt von großen Unternehmen, nichtfinanzielle, also nachhaltigkeitsbezogene Kennzahlen zu veröffentlichen. Der nächste Schritt ist bereits geplant: Auf die NFRD folgt die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), die mehr Unternehmen in die Pflicht nehmen soll, Nachhaltigkeitskennzahlen zu veröffentlichen. Dieses Thema zahlt unmittelbar auf die Problematik ein, dass viele Unternehmen noch keine Daten zu nachhaltigkeitsrelevanten Themen liefern können.
Gewissermaßen quer zu SFDR, NFRD und CSRD verläuft die Taxonomie. Diese bietet eine Definition dessen, was als nachhaltige Aktivität klassifiziert werden darf. Als Definition ist die Taxonomie gleichermaßen für Finanzinstitute wie auch für Unternehmen, die der Berichtspflicht unterliegen, interessant. Da sich die Taxonomie auf einzelne Geschäftsbereiche bezieht, können Unternehmen mithilfe der Taxonomie ausweisen, wie hoch der Anteil laut Taxonomie „nachhaltiger“ Aktivitäten an ihrem Gesamtportfolio, gemessen etwa am Umsatz, ist. Fonds können ausweisen, wie hoch der Anteil der taxonomiekonformen Investitionen ist. Ziel ist eine bessere Vergleichbarkeit von Unternehmen, (Finanz-)Dienstleistern und Produkten.