Mit der Teilrevision des schweizerischen Stiftungsrechts, die Anfangs 2006 in Kraft trat, wurde unter anderem ein neuer Artikel 86b des Zivilgesetzbuchs eingeführt. Dieser besagt, dass eine Stifterperson – sofern in der Stiftungsurkunde festgeschrieben –frühestens nach zehn Jahren den Zweck einer Stiftung ändern kann. Betrachtet man die Einträge im Handelsregister, dann erfreut sich der Zweckänderungsvorbehalt grosser Beliebtheit. Gut ein Drittel aller seit 2006 gegründeten Stiftungen weist einen solchen Vermerk aus. Waren es 2006 nur 56 Stiftungen von insgesamt 409 (13,7 Prozent), so sind es im letzten Jahr schon 146 von 349 Stiftungen (41,8 Prozent) gewesen, die sich einen solchen Vorbehalt in die Stiftungsurkunde geschrieben hatten.
Stiftungen, die 2006 gegründet wurden, durften nun 2016 erstmalig ihren Zweck ändern. Ein Blick in die Statistik erstaunt: Von den 2006 gegründeten Stiftungen mit Vorbehalt hat keine einzige von der Änderungsmöglichkeit Gebrauch gemacht. Auch oder gerade weil das so ist, darf man gespannt sein auf die Auswirkungen der Gesetzesrevision in den kommenden Jahren. Im Interview erklärt Prof. Dr. Georg von Schnurbein, Direktor des Center for Philanthropy Studies (CEPS) der Universität Basel, die Chancen und Risiken des Zweckänderungsvorbehalts:
DIE STIFTUNG: Herr Professor von Schnurbein, können Sie ein Beispiel nennen, das die Sinnhaftigkeit des Zweckänderungsvorbehalts aufzeigt?
Georg von Schnurbein: Man könnte sich die Situation vorstellen, dass ein Stifter im Anblick der Flüchtlingskrise eine Stiftung mit einem sehr klar definierten Zweck gründet, z. B. Sprachkurse für Flüchtlinge. Im Lauf der zehn Jahre entwickelt sich aber die staatliche Praxis dahingehend, dass der Staat diese Sprachkurse bezahlt. Dann wäre es für den Stifter gut, wenn er den Zweck ändern kann. Und generell: Durch den Trend zum lebenden Stifter muss man sich fragen, wer weiss schon, was man in zehn Jahren für spannend hält. So kann jemand mit fünfzig an ganz anderen Dingen interessiert sein, als mit sechzig.
DIE STIFTUNG: Sie schreiben im Schweizer Stiftungsreport 2017: „Mit Einführung des Zweckänderungsvorbehalts sollten Stiftungsgründungen noch attraktiver werden.“ Ist es als Symptom der heutigen Zeit zu deuten, dass man sich nicht auf ewig festlegen mag?
Von Schnurbein: Das spielt da sicherlich hinein, aber – wie oben schon erwähnt – auch der Trend zum lebenden Stifter.
DIE STIFTUNG: Zehn Jahre muss man nach der Stiftungsgründung warten, bis eine Zweckänderung durch die Stifterperson erfolgen kann – sofern der Zweckänderungsvorbehalt in der Stiftungsurkunde festgeschrieben wurde. Wie kam man auf zehn Jahre, halten Sie diesen Zeitraum für sinnvoll?
Von Schnurbein: Man hat die zehn Jahre wohl gewählt, weil es hinreichend lang ist und gleichzeitig nicht zu lang, so dass es gleich unmöglich erscheint. Wie immer mit solchen Grenzwerten gibt es jedoch wenig systematische Erklärungen dafür.
DIE STIFTUNG: Riskiert man mit dieser Flexibilisierung nicht, den guten Ruf der Rechtsform Stiftung zu verspielen?
Von Schnurbein: Das war damals eine grosse Diskussion und die Bedenken haben eben zur Einführung dieser Zehn-Jahres-Klausel geführt. Ganz ursprünglich sollte es ohne Zeitlimit möglich sein. Es ist schon wichtig, dass die Rechtsform durch solche Regelungen nicht beliebig gemacht wird. Derzeit sehe ich diese Gefahr aber in der Schweiz nicht. Wie wir gesehen haben, hat bisher noch niemand von diesem Zweckänderungsartikel Gebrauch gemacht.
DIE STIFTUNG: Wäre es nicht sinnvoller, den Zweck bei Neugründung von vornherein weit auslegbar zu formulieren oder mehrere Zwecke zur Auswahl zu stellen?
Von Schnurbein: Ja, das wird allgemein empfohlen. Dies hat für manchen Stifter aber den Nachteil, dass er sich nicht sicher sein kann, für was sein Geld später alles verwendet wird. Bei einem weiten Zweck würde ich einem Stifter raten, in ergänzenden nicht-rechtlichen Dokumenten – etwa in Briefen – die eigenen Ideen zur Stiftung genauer festzuhalten.
DIE STIFTUNG: Stiftungsräte, Geschäftsführer und Angestellte, aber auch Destinatäre scheinen der Zweckänderung ausgeliefert zu sein – wenn eine Kunst- etwa zu einer Umweltstiftung wird, ändern sich das gesamte Umfeld und die Anforderungen. Kann man sich hier irgendwie absichern?
Von Schnurbein: Bisher gab es solch einen Fall ja noch nicht. Aber wenn es ihn gäbe, könnte man sich davor kaum schützen. Das ist dann wie bei einem Unternehmen, das sich komplett neu erfindet. Mannesmann in Deutschland war ein Stahlproduzent, bevor das Unternehmen als Mannesmann D2 zu einem Mobilfunkanbieter geworden ist. In so einer Situation liegen Chancen und Verluste eng beieinander.