Für ehrenamtliche Tätigkeiten sieht das Umsatzsteuergesetz (UStG) eine Steuerbefreiung vor, sofern das Entgelt nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht (§ 4 Nr. 26 b UStG).
Insbesondere die Frage der „Angemessenheit“ der Entschädigung wurde seit 2012 in der Öffentlichkeit kontrovers diskutiert. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) äußerte sich hierzu unter anderem am 27. März in einem konkretisierenden Schreiben zur Umsatzbesteuerung für ehrenamtliche Tätigkeiten (Geschäftszeichen: IV D 3 – S 7185/09/10001).
Danach ist eine Entschädigung in Höhe von bis zu 50 EUR je Tätigkeitsstunde regelmäßig als angemessen anzusehen, wenn die Vergütungen für sämtliche ehrenamtlichen Tätigkeiten insgesamt 17.500 EUR im Jahr nicht übersteigen. Bei der Prüfung der 17.500-EUR-Grenze sind allerdings nur Aufwandsentschädigungen im Sinne des § 4 Nr. 26 b UStG zu berücksichtigen. Echter Auslagenersatz für die tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Aufwendungen, z.B. Kostenerstattung für eine Zugfahrkarte, bleibt außen vor.
Die nunmehr eingeführten Vereinfachungsregeln dienen der Rechtssicherheit und Praktikabilität. Leider hat das BMF mit den ergänzenden Bestimmungen zum zeitlichen Umfang einer ehrenamtlichen Tätigkeit Regelungen erlassen, die der Stärkung des Ehrenamtes geradezu entgegenstehen. Es bleibt abzuwarten, ob eine angekündigte Eingabe des Deutschen Steuerberaterverbandes hier noch für eine Klarstellung sorgen wird.
Dr. Jörg Sauer ist Rechtsanwalt und Steuerberater bei Ebner Stolz Mönning Bachem in Stuttgart. Sein Tätigkeitsschwerpunkt liegt in der umfassenden steuerlichen und rechtlichen Beratung gemeinnütziger Stiftungen sowie Familienstiftungen.