Mit dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Schleswig vom 18. Mai 2022 (3 MB 1/21) wurde nun erneut über Streitigkeiten um die Jakobus-Stiftung, die eine der drei unternehmensverbundenen Stiftungen der Aldi-Nord Unternehmensgruppe ist, entschieden. Die Stiftungsaufsichtsbehörde hatte die Jakobus-Stiftung aufgefordert, eine satzungsgemäße Besetzung des Vorstands vorzunehmen. Die Jakobus-Stiftung legte Widerspruch ein und beantragte einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht, welches den Antrag ablehnte.
Das OVG Schleswig bestätigte nun die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Voraussetzungen für ein stiftungsaufsichtliches Tätigwerden liegen im Falle einer Familienstiftung gemäß § 19 S. 2 StiftG Schleswig-Holstein (SH) bereits dann vor, wenn entweder der Bestand der Stiftung gefährdet ist oder sie sich entgegen den Rechtsvorschriften betätigt. Auch bei Familienstiftungen gehört es zur Aufgabe der Stiftungsaufsicht, darüber zu wachen, dass Satzung sowie Stifterwille beachtet werden und die Verkehrsfähigkeit des eigentümerlosen Rechtssubjekts Stiftung sowie die Integrität der Stiftung erhalten und geschützt werden.
Der Bestand einer Stiftung ist im Sinne des § 19 S. 2 StiftG SH gefährdet, wenn der Stiftungsvorstand beschlussunfähig und aus diesem Grund prognostisch nicht sichergestellt ist, dass der Stiftungszweck hinreichend erfüllt wird. Ein nicht vollständig besetzter Vorstand einer Stiftung ist zumindest dann nicht beschlussfähig, wenn es nach der jeweils maßgeblichen Stiftungssatzung für eine wirksame Beschlussfassung zwingend der vollständigen Besetzung des Vorstands bedarf.
Bei fehlendem Vorstand ist die Stiftung handlungsunfähig, wodurch die Stiftung in ihrem Bestand gefährdet ist. Auch aus der Lehre vom fehlerhaften Organ lasse sich die Handlungsfähigkeit des Vorstands nicht begründen, da andernfalls die Vorgaben der Satzung und damit der Stifterwille missachtet würden.
Über den Autor:
Thomas Krönauer ist Partner bei Ebner Stolz in München und dort als Rechtsanwalt und Steuerberater tätig.