Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 20. Mai 2020 (Az. 7 K 3210/17 E F, EFG 2020, 1062) entschieden, dass bei der Ermittlung des gemeinen Werts eines GmbH-Geschäftsanteils disquotal ausgestaltete, anteilsbezogene Beteiligungsrechte zu berücksichtigen sind. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, das Revisionsverfahren wird beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen X R 17/20 geführt.
Die Frage der Bewertung stellte sich im Rahmen des Sonderausgabenabzugs für die im Wege der Sachspende erfolgte Übertragung eines GmbH- Geschäftsanteils. Der Steuerpflichtige hatte den GmbH-Geschäftsanteil aus seinem Privatvermögen schenkweise auf eine gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreite Stiftung übertragen. Der Geschäftsanteil vermittelte eine Beteiligung am Stammkapital in Höhe von 89 Prozent sowie ein Stimm- und Gewinnbezugsrecht in Höhe von jeweils lediglich einem Prozent. Die Beteiligungsrechte waren unabhängig von der Person des Gesellschafters festgelegt.
Bei Sachspenden aus dem Privatvermögen bestimmt sich die Höhe der Zuwendung nach dem gemeinen Wert. Dieser bestimmt sich durch den am Markt erzielbaren Veräußerungspreis. Nach der Auffassung des Finanzgerichts richtet sich der Wert eines Geschäftsanteils nicht zwingend ausschließlich nach der Beteiligung am Stammkapital. Disquotal ausgestaltete Beteiligungsrechte, welche nicht von der Person des Gesellschafters abhängen, seien als Umstände, die den Preis der Anteile beeinflussen, bei der Ermittlung des gemeinen Werts zu berücksichtigen. Wenn die Beteiligungsrechte – wie vorliegend – besonders stark unterquotal von der Beteiligung am Stammkapital abweichen, sei der Wert eines Geschäftsanteils wertmindernd nach dem Gewinnverteilungsschlüssel sowie dem Umfang des Stimmrechts zu bestimmen.
Über den Autor:
Thomas Krönauer ist Partner bei Ebner Stolz in München und dort als Rechtsanwalt und Steuerberater tätig.
Dieser Beitrag erschien in DIE STIFTUNG 1/2021.