„Wir wollen Stiftungen und sind für Stiftungen und Stifter da“, ist heute das Motto der Stiftungsbehörde in Brandenburg. Leicht war der Weg zu einer funktionierenden Stiftungslandschaft nicht. Ein umfangreiches Landesstiftungsgesetz enthielt hohe Hürden für Stiftungsgründungen. Veränderungen brachten eine Gesetzesreform aus dem Jahr 2004 und eine Neustrukturierung der Stiftungsbehörde im Innenministerium.

Nach dem heutigen Stiftungsgesetz richtet sich die Anerkennungsfähigkeit ausschließlich nach den §§ 80 ff BGB, und insbesondere bedarf es keines Mindestvermögens. Da aber die Erträge des Stiftungsvermögens ausreichen müssen, um den Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig erfüllen zu können, macht ein Vermögen unter 25.000 EUR nur in Ausnahmefällen Sinn. Die Pflichten der Stiftungen, die der Aufsicht des Landesinnenministeriums unterstehen, wurden verringert. Sie haben jährlich bis zum 30. Juni des Jahres eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht oder den Prüfbericht einer anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und einen Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke vorzulegen. Anzeigepflichtig sind die Personen des vertretungsberechtigten Organs sowie besondere Vertreter. Genehmigungspflichtig sind weiterhin Änderungen der Satzung.

Der Erfolg des neuen Stiftungsgesetzes stellte sich unverzüglich ein, denn im gleichen Jahr wurden 13 Anerkennungen ausgesprochen. Da die Stiftungsbehörde weiterhin ein Schattendasein fristete, blieben trotz aller Bemühungen eine umfassende Beratung und eine zeitnahe Prüfung der Jahresabrechnungen Aufgaben, die nur unbefriedigend erledigt werden konnten. Seit dem Jahr 2006 sind die Aufgaben der Stiftungsbehörde dem Referat II/4 zugeordnet, welches auch für andere Rechtsbereiche zuständig ist.

Um der wichtigen gesellschaftlichen Funktion von Stiftungen gerecht zu werden, deren Existenz auch im Interesse des Landes liegt, wurde eine Neustrukturierung der Aufgabenerfüllung eingeleitet. Ziel war es, die Beratungsleistungen zu intensivieren und Stiftungen und potenzielle Stifter bereits im Vorfeld ihrer Entscheidungen zu unterstützen, sodass Fehler von vornherein vermieden werden. Um ein Signal zu setzen, dass Stiftungen erwünscht sind, wurden die Leistungen der Stiftungsbehörde für gemeinnützige Stiftungen mit Sitz in Brandenburg gesetzlich für gebührenfrei erklärt.

Heute besteht die Stiftungsbehörde aus einem Referenten, zwei Sachbearbeiterinnen und einer Mitarbeiterin. Jedem potenziellen Stifter, der eine rechtlich selbstständige Stiftung mit Sitz in Brandenburg errichten möchte, bieten wir an, seinen Satzungsentwurf per E-Mail zu übersenden, um ihn einer Vorprüfung unterziehen zu lassen. Sofern Änderungen aus Rechtsgründen notwendig sind, erläutern wir diese und unterbreiten einen Lösungsvorschlag. Auf unzweckmäßige oder missverständliche Regelungen machen wir aufmerksam und unterbreiten alternative Formulierungsvorschläge. Zugleich beteiligen wir das Ministerium der Finanzen, um sicherzustellen, dass die spätere Satzung auch den formellen Voraussetzungen für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit entspricht.

Dieses Verfahren ist zwar aus Sicht der Verwaltung arbeits- und zeitintensiv. Der zusätzliche Aufwand in der Gründungsphase wird jedoch durch spätere Zeitersparnisse mehr als kompensiert. Das Vorverfahren ist für Stifter insbesondere dann von Vorteil, wenn – wie bei Bürgerstiftungen – eine Vielzahl von Stiftern an der Stiftungserrichtung beteiligt ist. Es müssen erst dann die verbindlichen Verpflichtungserklärungen (Unterschriften) eingeholt werden, wenn das Stiftungsgeschäft nebst Satzung anerkennungsfähig ist. Durch die intensive Kommunikation mit den Stiftern können wir regelmäßig auch die Fälle lösen, in denen das Stiftungsvermögen nicht ausreichend erscheint, um den Stiftungszweck zu erfüllen. Durch eine gestufte Zweckverwirklichung in Abhängigkeit von der Entwicklung des Stiftungsvermögens wird oft die Anerkennungsfähigkeit erreicht.

Verbrauchsstiftungen werden grundsätzlich für rechtlich zulässig erachtet, jedoch werden an diese bestimmte Voraussetzungen gestellt. So muss die Verbrauchsstiftung u.a. einen konkreten Zweck (Projekt) verfolgen, der nach einer bestimmten Zeit abgeschlossen und verwirklicht sein muss, und das Vermögen muss proportional auf die Zeit des Bestehens der Stiftung gleichmäßig verteilt werden.

Die Prüfung der Jahresabschlüsse erfolgt durch zwei Sachbearbeiterinnen, deren Prüfung sich auf die Erhaltung des Grundstocksvermögens und die zweckentsprechende Mittelverwendung konzentriert. Auch in diesem Bereich gilt, dass Kommunikation Vorrang vor dem Einsatz aufsichtsrechtlicher Mittel hat, weshalb bisher auf Zwangsmaßnahmen verzichtet werden konnte.

Selbstverständlich stehen wir für persönliche Gespräche bereit, sodass wöchentlich zwei bis drei Besprechungstermine stattfinden. Darüber hinaus nutzen viele Stiftungen die Möglichkeit zu telefonischen Anfragen. Ziel ist es, die Serviceleistungen künftig weiter zu verbessern. Dazu gehört unter anderem der Ausbau des Internetangebotes.

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