Wer Spendengelder an andere NPO nach genauer Weisung der Spender weiterleitet, läuft Gefahr, ein erlaubnispflichtiges Finanztransfergeschäft zu betreiben. Betroffene Organisationen sollten ihr Geschäftsmodell überarbeiten, um Ärger mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu vermeiden.

Wer Spendengelder an andere NPO nach genauer Weisung der Spender weiterleitet, läuft Gefahr, ein erlaubnispflichtiges Finanztransfergeschäft zu betreiben. Betroffene Organisationen sollten ihr Geschäftsmodell überarbeiten, um Ärger mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu vermeiden.
Von Stefan Winheller und Lutz Auffenberg

 

Aus der Sicht von Verbrauchern sind Spendenservices eine tolle Sache. Anbieter wie www.betterplace.org und www.helpdirect.org erleichtern den Gebern die Suche nach dem für sie passenden Projekt, geben Empfängerorganisationen die Möglichkeit, sich darzustellen und bringen beide Seiten zusammen. Der steuerliche Spendenabzug ist ebenfalls sichergestellt.

Sollen die Spenden an eine ausländische NPO gehen, helfen Organisationen wie die Maecenata Stiftung als deutscher Partner des europäischen Netzwerkes Transnational Giving Europe oder die DSZ – Global Giving Foundation. Sie lösen das Problem, dass Spenden, die deutsche Spender direkt an eine ausländische Empfängerorganisation tätigen, nur unter sehr strengen Auflagen steuerlich absetzbar sind. denen bislang kaum ein Förderer gerecht wurde. Spenden, die zunächst an die genannten Mittlerorganisationen geleistet werden, sind, da diese ihren Sitz in Deutschland haben, unproblematisch als Sonderausgaben abziehbar. Gleichzeitig kann sich der Spender sicher sein, dass seine Spende von der Mittlerorganisation nur an den von ihm gewählten ausländischen Empfänger weitergereicht wird.

Erlaubnis wäre mit viel Aufwand und hohen Kosten verbunden
Die Geschäftsmodelle solcher als Spendenintermediäre bezeichneten Organisationen haben sich seit langem bewährt und wurden auch bis vor einiger Zeit nicht juristisch in Frage gestellt. Allerdings prüft die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) inzwischen sehr genau, ob hier nicht ein sogenanntes Finanztransfergeschäft vorliegt. Dieses bedarf gemäß § 8 Absatz 1 des Gesetzes über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (ZAG) der BaFin-Erlaubnis.

Die Beantragung sowie im Falle der Gewährung die Aufrechterhaltung einer solchen Erlaubnis ist wiederum mit erheblichem Aufwand und hohen Kosten verbunden, sodass die Erlaubnispflicht wohl unweigerlich zu einem deutlichen Rückgang dieser Art der Mittelbeschaffung in Deutschland führen würde: Finanztransferdienstleister müssen ein Anfangskapital von mindestens 20.000 EUR bereithalten, vor allem aber auch ein ausführliches Risikomonitoring und Risikomanagement gewährleisten und für diese Art der Geschäftstätigkeit fachlich qualifizierte Geschäftsleiter nachweisen, um nur einige Voraussetzungen zu nennen. Der Betrieb von Finanztransfergeschäften ohne die entsprechende BaFin-Erlaubnis ist strafbar.

Bereits vor zwei Jahren hat die Behörde in einer Spendenweiterleitung ein Finanztransfergeschäft gesehen (Schreiben der BaFin vom 14. August 2013 – Aktenzeichen GW 3-QF 5100-2013/0049, unveröffentlicht): Eine gemeinnützige Organisation sollte von den Kunden einer Internet-Auktionsplattform Spenden einsammeln, um diese dann an ausschließlich von den Kunden ausgewählte Empfängerorganisationen weiterzuleiten. Nach Auffassung der BaFin stellte dies ein Finanztransfergeschäft gemäß § 1 Absatz 2 Nr. 6 ZAG dar, weil – vereinfacht ausgedrückt – Geldbeträge an einen „Mittelsmann“ (die gemeinnützige Organisation) fließen sollten und die Beträge sodann auftragsgemäß an einen vom Spender zuvor bestimmten Empfänger weiterzuleiten waren. Die Aufsichtsbehörde verlangte daher die Beantragung einer schriftlichen Erlaubnis zum Betrieb des Finanztransfergeschäfts.

Die dargestellte Auffassung der BaFin ist freilich nicht uneingeschränkt auf alle Fälle der Spendenbeschaffung und -weiterleitung übertragbar. So nutzte die BaFin jüngst einen Einzelfall, um allgemeingültige Aussagen darüber zu treffen, wo nach ihrer Auffassung die Grenzen zu einem Finanztransfergeschäft verlaufen. Im zu entscheidenden Fall ging es um die Errichtung einer Förderstiftung zur Generierung von Spenden für einen großen deutschen spendensammelnden Verein sowie für mit ihm verbundene weitere steuerbegünstigte Körperschaften. Die Stiftung sollte die Spenden zunächst als Zuwendung an sich selbst vereinnahmen, um sie dann auf Grundlage ihrer eigenen Entscheidung an die in ihrer Satzung bestimmten Empfängerkörperschaften weiterzugeben.

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