Für viele gesellschaftliche Akteure bestehen weiterhin Einschränkungen auf Grund der Corona-Pandemie. Darum hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestehende Erleichterungen bis Ende 2021 verlängert.

Da Unternehmen und Nichtregierungsorganisationen durch die Auswirkungen der Corona-Pandemie in ihren Aktivitäten eingeschränkt sind, hat der Gesetzgeber im März 2020 Erleichterungen erlassen. Das „Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie“ sieht Erleichterungen für verschiedene Rechtsformen vor, unter anderem für Stiftungen und Vereine.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat das Gesetz nun bis Ende 2021 verlängert, wie im Bundesanzeiger bekanntgegeben. Ursprünglich sollten die Erleichterungen bis Ende 2020 gelten. Der Referentenentwurf nennt als Grund für die Verlängerung, dass „in der Bundesrepublik Deutschland […] nach wie vor nicht unerhebliche Einschränkungen in vielen Bereichen des Privat- und Wirtschaftslebens, auch hinsichtlich der Versammlungsmöglichkeit von Personen“ bestehen.

Drei zentrale Erleichterungen

Paragraph 5 des Gesetzes legt die nun verlängerten Erleichterungen für Vereine, Parteien und Stiftungen fest.

  1. So verfügt das Gesetz erstens, dass wenn die Amtszeit eines Vorstand abläuft, dieser auch dann „bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers“ im Amt bleibt, bis ein Nachfolger gefunden ist.
  2. Zweitens dürfen Stiftungen Vorstandssitzungen online abhalten, auch wenn dies in der Satzung nicht ausdrücklich festgelegt ist.
  3. Drittens erleichtert das Gesetz die schriftliche Wahl. Absatz 3 des Paragraphen 5 legt fest, dass sich nicht alle Vorstände an Abstimmungen beteiligen müssen. Es reicht aus, wenn mindestens die Hälfte der Vorstände oder Mitglieder abgestimmt haben und sich eine einfache Mehrheit findet. Außerdem können Stimmen vorab schriftlich, auch per E-Mail, eingereicht werden. Voraussetzung ist, dass alle Stiftungsvorstände beziehungsweise Vereinsmitglieder beteiligt werden.

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