Am 21. Dezember 2017 verkündete der Leipzig E-Sports e. V. in seiner Pressemitteilung, der aktuell einzige gemeinnützige eSport-Verein in Deutschland zu sein. Ausweislich der Vereinssatzung kann sich dies jedoch „nur“ auf den Zweck der Förderung der Jugendhilfe beziehen. Eine Anerkennung wegen „Förderung des Sports“ (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO) gelang insofern nicht.
Sport im steuerrechtlichen Sinn ist somit (derzeit) nur die körperliche Ertüchtigung – die Sportfiktion des Schachspiels bildet daher weiterhin eine gesetzliche Ausnahme. Damit teilt der Leipziger Verein das Schicksal ambitionierter Turnierbridge-und Grillvereine – darf aber auf Rückhalt in der Regierung hoffen: Der Koalitionsvertrag sieht vor, den E-Sport künftig vollständig als eigene Sportart mit Vereins- und Verbandsrecht anzuerkennen.
Für alle Organisationen, deren Zweck nicht unmittelbar dem gesetzlichen Gemeinnützigkeitskatalog entspricht und deren Antrag bislang abgelehnt wurde, besteht jedoch die Möglichkeit, den Status der Gemeinnützigkeit über die sogenannte „Öffnungsklausel“ (§ 52 Abs. 2 Satz 2 AO) zu beantragen. Voraussetzung ist die Verfolgung von Zielen, die mit den Katalogzwecken „vergleichbar“ sind. Sind die Voraussetzungen erfüllt, besteht – wie der Bundesfinanzhof im Falle der Förderung des Turnierbridge entschieden hat (Urteil vom 9. Februar 2017, V R 70/14) – kein Ermessen der Finanzbehörde, und der Zweck ist als gemeinnützig anzuerkennen; bei der Öffnungsklausel handele es sich zudem um ein eigenständiges Verfahren.
Über den Autor:
Thomas Krönauer ist Partner bei Ebner Stolz in München und dort als Rechtsanwalt und Steuerberater tätig.
Dieser Beitrag erschien in DIE STIFTUNG 2/2018.