Am 21. Dezember 2017 verkündete der Leipzig E-Sports e. V. in seiner Pressemitteilung, der ak­tuell einzige gemeinnützige eSport-Verein in Deutschland zu sein. Ausweislich der Vereinssat­zung kann sich dies jedoch „nur“ auf den Zweck der Förderung der Jugendhilfe beziehen. Eine An­erkennung wegen „Förderung des Sports“ (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO) gelang insofern nicht.

Sport im steuerrechtlichen Sinn ist somit (derzeit) nur die körperliche Ertüchtigung – die Sportfiktion des Schachspiels bildet daher weiterhin eine ge­setzliche Ausnahme. Damit teilt der Leipziger Ver­ein das Schicksal ambitionierter Turnierbridge-und Grillvereine – darf aber auf Rückhalt in der Regierung hoffen: Der Koalitionsvertrag sieht vor, den E-Sport künftig vollständig als eigene Sportart mit Vereins- und Verbandsrecht anzuer­kennen.

Für alle Organisationen, deren Zweck nicht unmittelbar dem gesetzlichen Gemeinnützig­keitskatalog entspricht und deren Antrag bislang abge­lehnt wurde, besteht je­doch die Mög­lichkeit, den Status der Gemeinnützigkeit über die sogenannte „Öff­nungsklausel“ (§ 52 Abs. 2 Satz 2 AO) zu beantra­gen. Voraussetzung ist die Verfolgung von Zielen, die mit den Katalogzwecken „vergleichbar“ sind. Sind die Voraussetzungen erfüllt, besteht – wie der Bundesfinanzhof im Falle der Förderung des Turnierbridge entschieden hat (Urteil vom 9. Februar 2017, V R 70/14) – kein Ermessen der Finanzbehörde, und der Zweck ist als gemeinnützig anzuerkennen; bei der Öffnungsklausel handele es sich zudem um ein eigenständiges Verfahren.

Über den Autor:
Thomas Krönauer ist Partner bei Ebner Stolz in München und dort als Rechtsanwalt und Steuerberater tätig.

Dieser Beitrag erschien in DIE STIFTUNG 2/2018.

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