Dass eine Stiftung, gar eine steuerprivilegierte, Instrument der Steuergestaltung und Steueroptimierung sein kann, mag überraschen. Natürlich gehören steuerprivilegierte, d.h. gemeinnützige Stiftungen nicht zum klassischen Instrumentarium der Steueroptimierung. Jedoch besteht hier nur auf den ersten Blick ein Widerspruch. Steueroptimierung kann nämlich nicht losgelöst von den Zielstellungen des Steuerpflichtigen betrachtet werden.

Dass eine Stiftung, gar eine steuerprivilegierte, Instrument der Steuergestaltung und Steueroptimierung sein kann, mag überraschen. Natürlich gehören steuerprivilegierte, d.h. gemeinnützige Stiftungen nicht zum klassischen Instrumentarium der Steueroptimierung. Jedoch besteht hier nur auf den ersten Blick ein Widerspruch. Steueroptimierung kann nämlich nicht losgelöst von den Zielstellungen des Steuerpflichtigen betrachtet werden.
Von Dr. Christoph Regierer

Quelle: panthermedia/Liona Toussaint

Viele Menschen, zumal dann, wenn ihnen ein erfolgreiches Berufsleben vergönnt war, haben das Bedürfnis, sich finanziell für gesellschaftliche Belange nicht nur persönlich, sondern auch finanziell zu engagieren. Bereits hier sollte Steueroptimierung einsetzen, denn es gilt, das selbst gesetzte Budget für die angestrebten Zwecke möglichst groß zu halten, d.h. Reduzierungen durch persönliche Steuerlast zu vermeiden.

Häufig ist aber nicht nur die Optimierung der einzusetzenden Mittel die einzige Zielstellung des Steuerpflichtigen. Vielmehr spielt in vielen Fällen auch die Versorgung der Angehörigen eine wichtige, wenn nicht gar die entscheidende Rolle bei der Frage nach dem richtigen Einsatz des erarbeiteten Vermögens. Nicht selten hält der Versorgungsgedanke den eigentlich zum gesellschaftlichem Engagement bereiten Steuerpflichtigen von wirklich großzügigen nachhaltigen finanziellen Beiträgen ab. Allein diese Ausgangskonstellation macht deutlich, wie wichtig die Steuergestaltung und damit auch die Steueroptimierung in diesem Kontext ist.

In diesem Umfeld spielen steuerprivilegierte Stiftungen eine herausragende Rolle, die der Gesetzgeber nicht zuletzt durch das „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“ von 2007 verstärkt hat. Grundsätzlich führt jede Zuwendung an eine steuerprivilegierte Stiftung, egal ob Spende oder Zustiftung, zur Reduzierung der steuerlichen Bemessungsgrundlage durch einen Sonderausgabenabzug. Dieser vermindert dabei im Rahmen der Einkommensermittlung den Gesamtbetrag der Einkünfte. Zwar besteht eine jährliche Deckelung von maximal 20% des Gesamtbetrags der Einkünfte, nicht verbrauchte Beträge stehen aber für einen unbegrenzten Vortrag zur Verfügung.

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber jedoch für Zuwendungen in den Vermögensstock einer steuerprivilegierten Stiftung eine besondere Steuererleichterung geschaffen: Unabhängig von der regulären Höchstgrenze für Zuwendungen können Zustiftungen bis zu 1 Mio. EUR im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Jahren bei freier Verteilung als steuerreduzierende Sonderausgabe geltend gemacht werden.

Des Weiteren sind Zuwendungen an eine steuerprivilegierte Stiftung – anders als Zuwendungen an nicht steuerprivilegierte Stiftungen – von der Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer befreit. Voraussetzung ist, dass der gemeinnützige Status der Stiftung zumindest zehn Jahre erhalten bleiben muss. Ansonsten entfällt die Steuerbefreiung der Übertragung rückwirkend.

Steuerplanung mit steuerprivilegierten Stiftungen
Durch die Gründung einer Stiftung und die Inanspruchnahme der Sonderausgabenprivilegierung kann gezielt planerisch auf die eigene Steuerposition Einfluss genommen werden. Die an die Stiftung fließenden Mittel, die ja bereits einmal bei ihrer Erwirtschaftung versteuert worden sind, führen durch den Sonderausgabenabzug bei Einspeisung in den gemeinnützigen Bereich und damit bei Entzug eigener wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit auf Seiten des Steuerpflichtigen zu einer steuerlichen Entlastung. So kann bei optimaler Planung die bis dahin ja bereits eingetretene persönliche Versteuerung dieser Mittel grundsätzlich wieder umgekehrt werden.

Die Einführung der Abgeltungsteuer auf bestimmte Kapitaleinkünfte, die den Sonderausgabeneffekt grundsätzlich aushebelt, macht dabei die steuerliche Planungsnotwendigkeit nicht überflüssig, sondern im Gegenteil deutlich: Nur bei rechtzeitigem Einstieg kann das Instrument optimal eingesetzt werden. Flankiert wird der Einkommensteuereffekt durch die Entlastung von Schenkung- und Erbschaftsteuern. Mithin führt die Überführung privaten Vermögens in den steuerprivilegierten Bereich dazu, dass diese Vermögen, wie gezeigt, keiner Schenkung- oder Erbschaftsteuer unterliegen, weil kein voll steuerpflichtiger Dritter in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gestärkt worden ist.

Die Befreiung von Schenkung- und Erbschaftsteuern ist aber nicht allein dann möglich, wenn überhaupt kein Dritter neben der steuerprivilegierten Stiftung von der Zuwendung profitiert. Bisher wenig beachtet ist, dass auch steuerbegünstigte gemeinnützige Stiftungen unter bestimmten Bedingungen zur Angehörigenversorgung geeignet sind. Nach § 58 Nr. 5 Abgabenordnung darf eine steuerbegünstigte Stiftung (höchstens) ein Drittel ihres Einkommens, insbesondere für den angemessenen Unterhalt des Stifters und seiner nächsten Angehörigen, einsetzen, ohne die Steuerprivilegien zu verlieren. Hier steckt weiteres Steueroptimierungspotenzial. Deutlich wird nämlich, dass auf diesem Weg gleichwohl ein Teil des Vermögens privat genutzt werden kann, indem wenn auch nicht das Vermögen selbst, so doch aber seine Erträge den Angehörigen zugewendet werden können. Der besondere Effekt liegt dabei in der Vermeidung von Schenkung- und Erbschaftsteuern sowohl auf das der Stiftung überlassene Vermögen als auch auf die hieraus entstehenden Erträge.

Diese Belastung ist erheblich: Bei nahen Angehörigen der Steuerklasse I beträgt der Einstiegssteuersatz 7% und kann bis 30% steigen. Hier liegt ein ganz entscheidender Unterschied zur Familienstiftung, die eine substanzvernichtende Besteuerung in Form der sogenannten Erbersatzbesteuerung bei Übertragung des Vermögens an die Familienstiftung sowie dann im regelmäßigen Abstand von 30 Jahren kennt.

Selbstverständlich hat die Finanzverwaltung an dieser „steueroptimierten“ Versorgungsmöglichkeit nur ein zurückhaltendes Interesse, so dass von ihrer Seite die Merkmale des „nächsten Angehörigen“, des „angemessenen Unterhalts“ und der „Drittelregelung“ restriktiv angewendet werden. Diese Unsicherheiten können jedoch durch Abstimmungen mit der Finanzverwaltung in Form von verbindlichen Auskünften ausgeräumt werden, so dass im Ergebnis eine vollkommen rechtssichere Anwendung möglich ist.

Fazit
Wer entschlossen ist, sein Vermögen jedenfalls zum Teil gesellschaftlichen Aktivitäten zur Verfügung zu stellen, ist gut beraten, sich frühzeitig mit den steuerlichen Rahmenbedingungen zu befassen. Die steuerprivilegierte Stiftung bietet hierfür ein hervorragendes Optimierungsinstrument, insbesondere dann, wenn – was häufig zur Absicherung des Engagements innerhalb der Familie empfehlenswert ist – auch die Versorgung von Angehörigen begleitend mitbedacht werden soll.

Dabei kann durch langfristige Planung nicht nur die eigene Einkommensteuerbelastung in Form des Sonderausgabenprivilegs reduziert werden. Vielmehr kann durch optimale Nutzung der Versorgungsmöglichkeiten aus einer steuerprivilegierten Stiftung heraus auch die Versorgung unter vollkommener Freistellung von Schenkung- und Erbschaftsteuern erreicht werden. Hierbei handelt es sich übrigens nicht um eine ungerechtfertigte Mehrfachentlastung für ohnehin gut ausgestattete Steuerpflichtige. Vielmehr hat der Gesetzgeber erkannt, dass eine endgültige Weggabe eigenen Vermögens bei verbleibender Versorgungsunsicherheit kaum zu motivieren wäre. Er hat deshalb ein Instrument geschaffen, mit dem zum Wohle der Gesellschaft auf diesen Unsicherheitsfaktor reagiert werden kann.

Dr. Christoph Regierer ist Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Partner der RöverBrönner GmbH & Co. KG. Einer seiner Arbeitsschwerpunkte liegt in der rechtlichen und steuerlichen Betreuung von Stiftungen und gemeinnützigen Einrichtungen. Er ist selbst Vorstand zahlreicher Stiftungen.

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