Das Oberlandesgericht Braunschweig (Beschluss vom 8. Juli 2020 – 3 W 19/20, ZEV 2020, 565) hat entschieden, dass auch eine Stiftung von Todes wegen erst mit Anerkennung durch die Stiftungsbehörde Rechtsfähigkeit erlangt.
Vor Bekanntgabe der Anerkennung könne der zukünftige Stiftungsvorstand keine Rechtshandlungen mit Wirkung für und gegen die zu gründende Stiftung vornehmen. Eine Vor-Stiftung, ähnlich der Vor-GmbH oder dem Vor-Verein, existiere nicht. Dies gelte sowohl für eine zu Lebzeiten des Stifters als auch für eine von Todes wegen zu gründende Stiftung. Für die Gründung einer Stiftung von Todes wegen sei die Ernennung eines Testamentsvollstreckers der allgemein übliche Weg.
Eine letztwillige Verfügung des Erblassers, wonach eine bestimmte Person die Gründung der Stiftung übernehmen soll, sei dahingehend auszulegen, dass die Testamentsvollstreckung angeordnet wird und die zur Gründung der Stiftung bestimmte Person zudem zum Testamentsvollstrecker ernannt wird.
Das Verfahren war dem Oberlandesgericht vom Nachlassgericht zur Entscheidung vorgelegt worden. Die Frage nach der Existenz einer „Vor-Stiftung“ und der damit einhergehenden Rechtsfähigkeit der Stiftung vor Anerkennung war in dem Verfahren relevant geworden. In dem vorliegenden Fall hatte der zukünftige Stiftungsvorstand im Namen der zu gründenden Stiftung einen Erbschein beantragt und im weiteren Verlauf für die noch nicht anerkannte Stiftung Beschwerde eingelegt. Die Erbstreitigkeit ist aber wohl noch nicht beendet.
Das Oberlandesgericht hat bereits vorsorglich ausgeführt, dass nach seiner Auffassung die Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments der Erbeinsetzung der Stiftung entgegenstehen dürfte.
Über den Autor:
Thomas Krönauer ist Partner bei Ebner Stolz in München und dort als Rechtsanwalt und Steuerberater tätig.
Dieser Beitrag erschien in DIE STIFTUNG 5/2020.