Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil vom 23. April 2015 (Aktenzeichen 3 K 1766/13) entschieden, dass eine in der Schweiz als gemeinnützig anerkannte Stiftung, die in Deutschland Einkünfte erzielt, nicht von der Körperschaftsteuer befreit ist.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil vom 23. April 2015 (Aktenzeichen 3 K 1766/13) entschieden, dass eine in der Schweiz als gemeinnützig anerkannte Stiftung mit Sitz in der Schweiz, die in Deutschland Einkünfte erzielt, nicht von der Körperschaftsteuer befreit ist.

Geklagt hatte eine Schweizer Stiftung, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Grundstücken in Deutschland erzielte. Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, dass sie hierfür steuerpflichtig sei. Das gelte auch, wenn die Stiftung in der Schweiz als gemeinnützig anerkannt und steuerbefreit sei. Deutschland sei nicht verpflichtet, den Gemeinnützigkeitsstatus ausländischen Rechts anzuerkennen, selbst wenn eine Organisation die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach deutschem Recht inhaltlich erfüllt. Denn die Schweiz sei weder Mitglied der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums noch habe es im zu prüfenden Zeitraum mit der Schweiz ein Amtshilfeabkommen in Steuersachen gegeben. Auch auf das sogenannte Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz könne sich die Stiftung nicht berufen, da dieses nur natürliche Personen betreffe.

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