Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Kassel hat entschieden (Beschluss vom 27. Januar 2020 – 7 A 2164/17), dass die Anerkennung einer Stif­tung als rechtsfähig ausscheidet, wenn der Stif­tungszweck das Gemeinwohl gefährdet (§ 80 Abs. 2 BGB). Dies sei nicht nur anhand des in der Satzung benannten Stiftungszwecks, sondern auch unter Berücksichtigung der tatsächlichen Absichten des Stifters zu beurteilen.

Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob die zu Parteienstiftungen entwickelten Grundsätze auch bei privaten Stiftungen Anwen­dung finden können, hat der VGH die Revision zu­gelassen. Zur Begründung führt der VGH aus, dass es für die prognostische Feststellung der Gemein­wohlgefährdung zwar grundlegend auf die Stiftung und den von ihr selbst verfolgten Zweck ankomme. Der Stiftungszweck sei jedoch anhand des Stifter­willens zu ermitteln.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwal­tungsgerichts sind bei der Ermittlung des Zwecks der Stiftung einer politischen Partei auch die Äu­ßerungen von Funktionären heranzuziehen. So komme es auch bei der in Streit stehenden Stiftung nicht allein auf den in der Satzung zum Ausdruck gebrachten Stiftungszweck an. Dieser lasse einen breiten Interpretationsspielraum zu.

Daher seien für die Frage nach der Gemein­wohlgefährdung auch die mutmaßlichen tatsächli­chen Ziele des Stifters zu berücksichtigen. Diese sind unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Stifters, des Auftretens in der Öffentlichkeit und der sonst über den Stifter bekannten Erkennt­nisse zu ermitteln.

Über den Autor:
Thomas Krönauer ist Partner bei Ebner Stolz in München und dort als Rechtsanwalt und Steuerberater tätig.

Dieser Beitrag erschien in DIE STIFTUNG 3/2020.

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