Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 26. Juni 2019 (Az.: V R 70/17) den Anwendungsbereich der Gewinnpauschalierung nach § 64 Abs. 6 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) konkretisiert. Geklagt hatte ein gemeinnütziger Selbsthilfeverein von und für Personen, die an einer bestimmten Krankheit leiden. Der Kläger veranstaltete wissenschaftliche Kongresse zu dieser Krankheit und vermietete im Zuge dessen Standflächen an Pharmaunternehmen, die auf den Standflächen themenbezogene Informationsstände unterhielten.
Das Finanzamt sah in der Vermietung der Standflächen einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und unterwarf die Mieteinnahmen der Körperschaft- und Gewerbesteuer. Der Bundesfinanzhof nahm zwar einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb an, da Hauptzweck der Standflächenvermietung die Mittelbeschaffung sei. Er wendete auf diesen jedoch die Gewinnpauschalierung (§ 64 Abs. 6 der Abgabenordnung) an.
Nach § 64 Abs. 6 Nr. 1 der Abgabenordnung können bei Werbung für Unternehmen, die im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit einschließlich Zweckbetrieben stattfindet, 15 Prozent der Einnahmen als Gewinn zugrunde gelegt werden.
Unter Werbung versteht der Bundesfinanzhof dabei nicht nur aktive Werbeleistungen, sondern auch passive Duldungsleistungen wie beispielsweise Banden-oder Trikotwerbung und bejahte daher das Merkmal „Werbung“ bezüglich der Standflächenvermietung. Auch ein Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs gegeben, da die Pharmaunternehmen ohne die Durchführung des wissenschaftlichen Kongresses nicht bereit gewesen wären, die vereinbarten Entgelte zu zahlen.
Über den Autor:
Thomas Krönauer ist Partner bei Ebner Stolz in München und dort als Rechtsanwalt und Steuerberater tätig.
Dieser Beitrag erschien in DIE STIFTUNG 1/2020.