Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 26. Juni 2019 (Az.: V R 70/17) den Anwendungsbereich der Gewinnpauschalierung nach § 64 Abs. 6 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) konkretisiert. Geklagt hatte ein gemeinnütziger Selbsthilfever­ein von und für Personen, die an einer bestimmten Krankheit leiden. Der Kläger veranstaltete wissen­schaftliche Kongresse zu dieser Krankheit und ver­mietete im Zuge dessen Standflächen an Phar­maunternehmen, die auf den Standflächen themen­bezogene Informationsstände unterhielten.

Das Finanzamt sah in der Vermietung der Standflächen einen steuerpflichtigen wirtschaftli­chen Geschäftsbetrieb und unterwarf die Mietein­nahmen der Körperschaft- und Gewerbesteuer. Der Bundesfinanzhof nahm zwar einen steuerpflichti­gen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb an, da Hauptzweck der Standflächenvermietung die Mit­telbeschaffung sei. Er wendete auf diesen jedoch die Gewinnpauschalierung (§ 64 Abs. 6 der Abga­benordnung) an.

Nach § 64 Abs. 6 Nr. 1 der Abgabenordnung können bei Werbung für Unternehmen, die im Zu­sammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit einschließlich Zweckbetrieben stattfindet, 15 Pro­zent der Einnahmen als Gewinn zugrunde gelegt werden.

Unter Werbung versteht der Bundesfinanzhof dabei nicht nur aktive Werbeleistungen, sondern auch passive Duldungsleistungen wie beispielsweise Banden-oder Trikotwerbung und bejahte daher das Merk­mal „Werbung“ bezüglich der Standflächenvermie­tung. Auch ein Zusammenhang mit der steuerbe­günstigten Tätigkeit ist nach Auffassung des Bun­desfinanzhofs gegeben, da die Pharmaunterneh­men ohne die Durchführung des wissenschaftli­chen Kongresses nicht bereit gewesen wären, die vereinbarten Entgelte zu zahlen.

Über den Autor:
Thomas Krönauer ist Partner bei Ebner Stolz in München und dort als Rechtsanwalt und Steuerberater tätig.

Dieser Beitrag erschien in DIE STIFTUNG 1/2020.

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