Sehr offensiv warben drei Fundraiser in einem Zeitraum von etwa sechs Jahren mehr als 12,5 Mio. EUR Spenden für die Krebsforschung ein. Als Werbemittel wurden Mailings benutzt, in denen es hieß, eine sofortige Spende könnte die Krebsforschung zeitnah fördern. Tatsächlich flossen im ersten Jahr die kompletten Einnahmen von ca. 55.000 EUR in die erneute Werbung des Spendenprojekts. In den darauf folgenden Jahren betrug die Förderquote bis zu 40%, wobei lediglich 2,4 Mio. EUR von der eingeworbenen Gesamtsumme dem eigentlichen Projekt zugute kamen.
Das Oberlandesgericht Celle (Beschluss v. 23. August 2012, Az.: 1 Ws 248/12) sah darin jedoch keinen Betrug, da es bereits an einer Täuschungshandlung fehlen würde. Die Schreiben enthielten zwar übertriebene Werbung, nicht aber strafrechtlich relevante Tatsachenbehauptungen. Es sei nicht der Eindruck erweckt worden, dass die Sammlung ohne Hilfe eines Fundraisers erfolgen würde. Zudem seien keine Aussagen getroffen worden, wann und in welchem Umfang die Spenden an die Krebsforschung weitergeleitet würden. Ebenfalls konnte die Staatsanwaltschaft nicht darlegen, dass sich die Angeschuldigten persönlich bereichert hätten. Vielmehr wäre ihnen
nur eine marktübliche Vergütung zugegangen. Etwaige Verstöße gegen das Gemeinnützigkeits recht spielten bei der strafrechtlichen Überprüfung des Sachverhalts keine Rolle.
Dr. Jörg Sauer ist Rechtsanwalt und Steuerberater bei Ebner Stolz Mönning Bachem in Stuttgart. Sein Tätigkeitsschwerpunkt liegt in der umfassenden steuerlichen und rechtlichen Beratung gemeinnütziger Stiftungen sowie Familienstiftungen.