Schluss mit lustig im Rheinland – die Kostümparty „Nacht der Nächte“ der Karnevalsgesellschaft KG Alt-Paffrath e.V. ist nicht traditionell genug. Dies entschied der BFH mit Urteil vom 30. November 2016 (Az. V R 53/15) und unterwarf die populäre Veranstaltung der Körperschaftsteuer. Bei der Umsatzsteuer fiel anstatt des ermäßigten Steuersatzes (sieben Prozent)der Regelsteuersatz von 19 Prozent an.
Die Münchner Richter kamen zu dem Ergebnis, dass bei der „Nacht der Nächte“ die Voraussetzungen eines steuerbegünstigten Zweckbetriebs (§ 65 AO) nicht vorlagen: Nicht jede Party zur Karnevalszeit stelle steuerbegünstigte Brauchtumspflege dar. Kostümierung, musikalische und tänzerische Darbietungen sowie ausgelassenes Feiern wie im streitgegenständlichen Fall seien nicht entscheidend, ob eine Karnevalsfeier der Verwirklichung satzungsgemäßer Zwecke diene (§ 65 Nr. 1 AO). Die Veranstaltung müsse vielmehr durch Elemente des Karnevals in seiner traditionellen Form geprägt sein.
Bei der „Nacht der Nächte“ stehe hingegen die allgemeine Unterhaltung der Besucher im Vordergrund. Als reine Kostümparty mit nur untergeordneten traditionell karnevalistischen Programmpunkten hätte die Veranstaltung nur noch wenig Bezug zum traditionellen Karneval und sei somit kein „unentbehrlicher Hilfsbetrieb“ zur Erreichung der Vereinszwecke (§ 65 Nr. 2 AO). Letztlich trete die Karnevalsgesellschaft mit der Veranstaltung in Wettbewerb mit kommerziellen, nicht steuerbegünstigten Dritten (§ 65 Nr. 3 AO), die ebenfalls Kostümpartys durchführen.
Über den Autor:
Thomas Krönauer ist Partner bei Ebner Stolz in München und dort als Rechtsanwalt und Steuerberater tätig.
Dieser Beitrag erschien in DIE STIFTUNG 2/2017.