Eine parteinahe Stiftung begehrte im Rahmen ei­nes einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vor dem Verwaltungsgericht (VG) Magdeburg, das Land Sachsen-Anhalt zur Gewährung von Zuschüs­sen zur Förderung politischer Bildungsarbeit zu verpflichten. Das VG Magdeburg lehnte den Antrag der Stiftung auf einstweiligen Rechtsschutz insbe­sondere wegen mangelnder personeller Unabhän­gigkeit der Stiftung von einer Partei (AfD) ab (Be­schluss vom 9.3.2022, 3 B 53/22).

Die Vergabe öffentlicher Mittel zur Förderung politischer Bildungsarbeit setze rechtlich und tat­sächlich unabhängige Institutionen voraus, die sich selbständig, eigenverantwortlich und in geisti­ger Offenheit dieser Aufgabe annehmen. Solle die Vergabe von Fördermitteln parteinahe Stiftungen begünstigen, so müssten diese auch in der Praxis die gebotene Distanz zu den jeweiligen Parteien wahren und dem auch bei der Besetzung ihrer Füh­rungsgremien hinreichend Rechnung tragen. Die Regelung des § 11 Abs. 2 S. 3 PartG, wonach Vorsit­zender und Schatzmeister einer Partei nicht in ei­ner der Partei nahestehenden Stiftung vergleichba­re Funktionen ausüben dürfen, stelle nur Min­destanforderungen auf. Die parteinahen Stiftungen seien gehalten, darauf zu achten, dass Führungs­positionen in der Stiftung und in der ihr naheste­henden Partei nicht in einer Hand vereinigt wür­den, und dass die Mitglieder der leitenden Stif­tungsorgane nicht vornehmlich aus in hervorgeho­bener Stellung tätigen Parteimitgliedern bestehen.

Eine personelle Abhängigkeit der Stiftung von einer Partei sei in Anwendung des Rechtsgedan­kens von § 20 Abs. 1 Nr. 5 VwVfG gegeben, wenn ein Mitglied des Vorstands der Stiftung, im vorlie­genden Fall der Schatzmeister, Leiter der AfD-Lan­desgeschäftsstelle Sachsen-Anhalt ist und gegen Entgelt bei der AfD beschäftigt ist. Hinzu komme, dass ein weiteres Mitglied des Vorstandes der Stif­tung als parlamentarischer Referent bei der AfD-Landtagsfraktion beschäftigt ist. Es fehle da­her an der personellen Unabhängigkeit.

Über den Autor:
Thomas Krönauer ist Partner bei Ebner Stolz in München und dort als Rechtsanwalt und Steuerberater tätig.

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