Eine parteinahe Stiftung begehrte im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vor dem Verwaltungsgericht (VG) Magdeburg, das Land Sachsen-Anhalt zur Gewährung von Zuschüssen zur Förderung politischer Bildungsarbeit zu verpflichten. Das VG Magdeburg lehnte den Antrag der Stiftung auf einstweiligen Rechtsschutz insbesondere wegen mangelnder personeller Unabhängigkeit der Stiftung von einer Partei (AfD) ab (Beschluss vom 9.3.2022, 3 B 53/22).
Die Vergabe öffentlicher Mittel zur Förderung politischer Bildungsarbeit setze rechtlich und tatsächlich unabhängige Institutionen voraus, die sich selbständig, eigenverantwortlich und in geistiger Offenheit dieser Aufgabe annehmen. Solle die Vergabe von Fördermitteln parteinahe Stiftungen begünstigen, so müssten diese auch in der Praxis die gebotene Distanz zu den jeweiligen Parteien wahren und dem auch bei der Besetzung ihrer Führungsgremien hinreichend Rechnung tragen. Die Regelung des § 11 Abs. 2 S. 3 PartG, wonach Vorsitzender und Schatzmeister einer Partei nicht in einer der Partei nahestehenden Stiftung vergleichbare Funktionen ausüben dürfen, stelle nur Mindestanforderungen auf. Die parteinahen Stiftungen seien gehalten, darauf zu achten, dass Führungspositionen in der Stiftung und in der ihr nahestehenden Partei nicht in einer Hand vereinigt würden, und dass die Mitglieder der leitenden Stiftungsorgane nicht vornehmlich aus in hervorgehobener Stellung tätigen Parteimitgliedern bestehen.
Eine personelle Abhängigkeit der Stiftung von einer Partei sei in Anwendung des Rechtsgedankens von § 20 Abs. 1 Nr. 5 VwVfG gegeben, wenn ein Mitglied des Vorstands der Stiftung, im vorliegenden Fall der Schatzmeister, Leiter der AfD-Landesgeschäftsstelle Sachsen-Anhalt ist und gegen Entgelt bei der AfD beschäftigt ist. Hinzu komme, dass ein weiteres Mitglied des Vorstandes der Stiftung als parlamentarischer Referent bei der AfD-Landtagsfraktion beschäftigt ist. Es fehle daher an der personellen Unabhängigkeit.
Über den Autor:
Thomas Krönauer ist Partner bei Ebner Stolz in München und dort als Rechtsanwalt und Steuerberater tätig.