Das Finanzgericht Niedersachsen hat mit Be­schluss vom 4. Mai 2020 (Az. 6 K 53/18) ent­schieden, dass eine ausländische Körperschaft auch dann nach deutschem Recht als gemeinnüt­zig anerkannt werden kann, wenn ihre Satzung von den Formulierungen der Mustersatzung abweicht, jedoch materiell vergleichbare Festlegungen ent­hält. Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen (Az. des BFH: V R 15/20).

Im Streitfall hatte eine rechtsfähige Stiftung nach österreichischem Recht den Erlass eines Be­scheids nach Paragraph 60a der Abgabenordnung (AO) über die Einhaltung der satzungsmäßigen Vo­raussetzungen beantragt. Die Stiftung war nach ös­terreichischem Recht als gemeinnützig anerkannt.

Das deutsche Finanzamt hatte die Erteilung des beantragten Bescheids abgelehnt. Nach der Auffas­sung des Finanzgerichts sei bei der Prüfung zwar ausschließlich auf das deutsche Recht abzustellen. Das Finanzamt sei auch nicht verpflichtet, einen Gemeinnützigkeitsstatus nach ausländischem Recht anzuerkennen. Es sei jedoch zu berücksich­tigen, dass ausländische Körperschaften typi­scherweise keine der deutschen Mustersatzung entsprechende Satzung haben.

Um eine Diskriminierung dieser Körperschaften im Anwendungsbereich der unionsrechtlichen Grundfreiheiten zu vermeiden, müsse jedoch auch eine nicht in deutscher Sprache abgefasste Sat­zung genügen, wenn diese materiell vergleichbare Festlegungen enthält. Gleiches gelte, wenn die Sat­zung zwar wie im entschiedenen Fall in deutscher Sprache abgefasst sei, aber von der Mustersatzung abweichende Formulierungen enthalte.

Über den Autor:
Thomas Krönauer ist Partner bei Ebner Stolz in München und dort als Rechtsanwalt und Steuerberater tätig.

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