Mit Urteil vom 25. September 2018 (Az.: 5 U 130/18) hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt zu Organklagen und Altersgrenzen für Vorstandsmitglieder bei Stiftungen Stellung genom­men. Kläger waren unter anderem eine Stiftung, vertreten durch den Vorstand, sowie der Vorstand selbst. Beklagter war der Stiftungsrat.

Die Kläger begehrten die Rücknahme eines Antrags des Rats auf Genehmigung der Satzungsänderung durch die zuständige Behörde. Gegenstand der Änderung war unter anderem eine Altersgrenze für Vor­standsmitglieder (Vollendung des 67. Lebens­jahrs). Die Klage des Vorstands selbst wurde als unzulässig erachtet, da es an der Parteifähigkeit fehle. Den Vorstandsmitgliedern einer Stiftung ist neben der juristischen Person kein eigenes Recht zuzubilligen, Rechte der Stiftung wahrzunehmen. Auch wenn die Satzung keine Regelung einer Kla­gebefugnis zugunsten des Stiftungsorgans enthal­te, so sind Organklagen in dem Sinne anzuerken­nen, dass jedes Organ innerhalb des zugewiesenen Geschäftskreises befugt ist, namens der Stiftung gegen seiner Meinung nach pflichtwidriges Han­deln oder Un­terlassen der Mitglieder ei­nes anderen oder auch des­selben Organs gerichtlich vorzugehen.

Die Stiftung, vertreten durch ihr Vertretungsorgan (Vorstand), ist jedoch in allen stiftungsrechtlichen Streitigkeiten klagebe­fugt. Die Bestimmung einer Altersgrenze für Vor­standsmitglieder verstößt nach Ansicht des Ge­richts nicht gegen das unionsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung. Die Ungleichbehandlung wird durch das legitime Ziel der Sicherstellung der erforderlichen Leistungsfähigkeit in Anbetracht der zu verallgemeinernden Belastung in Führungs­positionen gerechtfertigt, wenn – wie vorliegend – dem Vorstandsmitglied ab diesem Zeitpunkt Ver­sorgungsansprüche oder überbrückungsweise Übergangsgeld zusteht (§ 10 Satz 3 Nr. 5 AGG).

Über den Autor:
Thomas Krönauer ist Partner bei Ebner Stolz in München und dort als Rechtsanwalt und Steuerberater tätig.

Dieser Beitrag erschien in DIE STIFTUNG 6/2018.

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