Das „Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht“ macht es möglich: Vereine dürfen grundsätzlich hybride Mitgliederversammlungen einberufen. Mitglieder können ihre Rechte sowohl in Präsenz als auch virtuell ausüben. Auch rein virtuelle Versammlungen können die Mitglieder beschließen – dies muss allerdings auf einer hybriden oder Präsenzveranstaltung geschehen, was nicht nur Hendrik Pusch, Justitiar des Deutschen Olympischen Sportbundes, im Gespräch mit der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt kritisiert. Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz am 9. Februar 2023 beschlossen, am 3. März folgte die Billigung durch den Bundesrat. Die vereinsrechtliche Regelung, die am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten ist, gilt auch für Stiftungsgremien. Für Stiftungen entfällt damit die Notwendigkeit einer im Vergleich zum Vereinsbereich deutlich aufwendigeren Satzungsänderung. Als Reaktion auf die Corona-Pandemie hatten Corona-Sonderregelungen bereits virtuelle Sitzungen erlaubt. Sie endeten jedoch mit dem August 2022.
Virtuelle Mitgliederversammlungen per Chat, Telefon oder E-Mail
Entscheidend ist der neue Absatz 2 in Paragraph 32 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB): „Bei der Berufung der Versammlung kann vorgesehen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung). Die Mitglieder können beschließen, dass künftige Versammlungen auch als virtuelle Versammlungen einberufen werden können, an der Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre anderen Mitgliederrechte ausüben müssen. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.“ Diese Formulierung soll die Teilnahme auf unterschiedliche Arten und Weisen ermöglichen: per Chat, Telefonkonferenzen oder Abstimmungen per E-Mail. Die jeweiligen Informationen hierüber müssen Mitglieder mit der Einberufung der jeweiligen Versammlung erhalten. Anders als im Entwurf des Bundesrats bezieht sich die Regelung laut Begründung nicht mehr nur auf den Vereinsvorstand, sondern auch andere Einberufungsorgane.