Mit rechtskräftigem Urteil vom 19. Februar 2014 (Az. 1 K 2423/11) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) entschieden, dass ein Verein, dessen Vereinszweck das gemeinschaftliche Ausüben von (Turnier-)Paintball ist, nicht als gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung (AO) anzusehen und deshalb auch nicht von der Körperschaftsteuer befreit ist.

Mit rechtskräftigem Urteil vom 19. Februar 2014 (Az. 1 K 2423/11) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) entschieden, dass ein Verein, dessen Vereinszweck das gemeinschaftliche Ausüben von (Turnier-)Paintball ist, nicht als gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung (AO) anzusehen und deshalb auch nicht von der Körperschaftsteuer befreit ist.
Der Kläger – ein im Juni 2010 gegründeter Paintball-Verein – beantragte die Feststellung der Gemeinnützigkeit und den Erlass einer vorläufigen Freistellungsbescheinigung (zur Körperschaftsteuer). Das beklagte Finanzamt folgte diesem Antrag nicht und erließ am 1. Juni 2011 einen Bescheid über Körperschaftsteuer für 2010 mit der Begründung, Paintball sei nicht als gemeinnützigen Zwecken dienend i. S. d. § 52 Abs. 2 AO anerkannt und falle insbesondere nicht unter die Regelung des § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO (Förderung des Sports). Der Einspruch wurde zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Klage wies das FG mit Urteil vom 19. Februar 2014 (Az. 1 K 2423/11) ab. Das FG bestätigte damit die Entscheidung. Beim Paintballspiel werde auf reale Menschen geschossen, weshalb dieses Spiel mit der Werteordnung unserer Gesellschaft nicht ansatzweise in Einklang zu bringen sei.

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