Stiftungen und andere gemeinnützige Organisationen dürfen wirtschaftlich tätig werden – das ist legitim, sinnvoll und rechtmäßig. Der Gesetzgeber bietet deswegen über die Abgabenordnung verschiedene Möglichkeiten der Versteuerung an. Nur: Stiftungen müssen dabei die Spielregeln beachten. Und die sind dehnbar – aber nicht wirklich oft.

Stiftungen und andere gemeinnützige Organisationen dürfen wirtschaftlich tätig werden – das ist legitim, sinnvoll und rechtmäßig. Der Gesetzgeber bietet deswegen über die Abgabenordnung verschiedene Möglichkeiten der Versteuerung an. Nur: Stiftungen müssen dabei die Spielregeln beachten. Und die sind dehnbar – aber nicht wirklich oft.
Von Dr. Sabine Theadora Ruh

Häufig funktioniert sie wirklich gut, die Zusammenarbeit mit den Finanzbehörden – auch bei wirtschaftlichen Aktivitäten von Stiftungen. Da wird gespendet, verkauft, veranstaltet, vermittelt oder vermietet, und alles funktioniert – auch mit dem Finanzamt. Doch so unterschiedlich wie die Stiftungslandschaft, so verschieden sind die Erfahrungen mit diesem wichtigen, aber nicht immer nur geliebten Thema.

Die einen haben nichts zu berichten. Sie trennen, so wie die Martin Görlitz Stiftung für Energie, Umwelt und Soziales, lediglich die Einnahmen und Ausgaben in der Buchhaltung für die verschiedenen Projekte. Und Finanzbehörde und Stiftungsaufsicht sind zufrieden. Andere wollen nicht berichten – und nach jahrelang geführten Prozessen, die gleichwohl gewonnen wurden, noch nicht einmal genannt werden.

Die unternehmerische Aktivität von Stiftungen ist sicher nicht der Normalfall, aber häufig notwendig, um die nötigen Gelder neben den üblichen heiß umkämpften Spendeneinnahmen zu erzielen und sich dadurch selbst zu finanzieren.

Regelung der wirtschaftlichen Tätigkeit bei Stiftungen
Der Gesetzgeber hat diese Thematik vor allem in der Abgabenordnung (AO) geregelt. Steuerfrei, also weder belangt von Umsatz-, Gewerbe- und Körperschaftsteuer, sind Einkünfte aus dem ideellen Bereich der Zweckverwirklichung – wie Spenden oder Zustiftungen. Der Idealfall also für Stiftungen und andere gemeinnützige Organisationen, sie können mit 100% der Gelder arbeiten.

Ganz anders bei den Einnahmen aus einem sogenannten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, wenn eine Stiftung einer selbstständigen nachhaltigen Tätigkeit nachgeht – geregelt in § 14 AO. Typische Beispiele dafür sind der Museumsshop einer Stiftung, die von einer NPO als Veranstalter ausgerichtete Benefizveranstaltung gegen Eintritt, der Buchverkauf einer gemeinnützigen Organisation oder das Merchandising durch den Verkauf von Tassen oder T-Shirts.

Auf die Erträge aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb müssen Steuern entrichtet werden. Zunächst ist hier die volle Umsatzsteuer in Höhe von 19% zu nennen. Erzielt eine gemeinnützige Stiftung Einnahmen über der Freigrenze von 35.000 EUR – neugeregelt durch die Reform des Gemeinnützigkeitsrechts –,wird der gesamte Überschuss nach § 64 AO außerdem gewerbe- und körperschaftsteuerpflichtig.

Spannend wird es beim Thema Einnahmen: Der Gesetzgeber fordert, dass Einnahmen erzielt werden müssen, Gewinne sind allerdings nicht erforderlich. Doch Verluste im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dürfen nicht durch zeitnah zu verwendende Mittel der Stiftung – wie Spenden, für die eine Zuwendungsbestätigung ausgestellt wurde – ausgeglichen werden. Das bedeutet, dass Dauerverluste im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb die Gemeinnützigkeit insgesamt gefährden.

Grenze zum Wirtschaftsunternehmen darf nicht überschritten werden
Diese Gefahr kann auch lauern, wenn das Finanzamt den Eindruck hat, dass die wirtschaftliche Betätigung zum Hauptzweck einer Stiftung wird und der gemeinnützigen Organisation ein sogenanntes Gepräge zu einem Wirtschaftsunternehmen gibt. Wichtige Indizien sind hier gewöhnlich das Verhältnis von Umsatz und Personal im wirtschaftlichen und gemeinnützigen Bereich. Es ist festzustellen, dass wirtschaftliche Tätigkeiten von Stiftungen als Einnahmequelle akzeptiert und sogar befördert werden – durch bestimmte Privilegien –, aber auch konsequent verfolgt werden, wenn sich die wirtschaftlichen Betätigungen nicht im engen Rahmen der Vorgaben durch Gesetze, Urteile und Anwendungserlasse bewegen.

Doch nicht immer sind gemeinnützige Organisationen mit der Einschätzung des Finanzamtes einverstanden. Deswegen hatte der Bundesfinanzhof (BFH), der Oberste Gerichtshof des Bundes für Steuern und Zölle, im Jahr 2009 darüber zu entscheiden, ob die Veranstaltung von Trabrennen als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb einzustufen ist. Ein wegen Förderung der Traberzucht gemeinnütziger Verein veranstaltete gegen Entgelt regelmäßig Trabrennen. Nach Ansicht des BFH unterhielt er damit einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der nicht als steuerbegünstigter Zweckbetrieb zu behandeln ist. Zwar räumt der BFH ein, dass Pferderennen der Tierzucht dienen, weil sich hieraus Erkenntnisse allgemeiner Art gewinnen lassen, die für die Traberzucht insgesamt von Nutzen sind. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofes sind solche Trabrennen aber nicht nur eine züchterische Veranstaltung, sondern im Wesentlichen auch ein sportliches Ereignis, das sich letztlich nicht von vergleichbaren kommerziellen Sportveranstaltungen wie Autorennen unterscheidet.

Der Zweckbetrieb: die bessere Alternative
Keine Gewerbe- und Körperschaftsteuer, eine Umsatzsteuerfreigrenze und ein reduzierter Umsatzsteuersatz – das sind (kurz gefasst) die Vorteile des Zweckbetriebes gegenüber dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit seiner vollen Steuerbelastung. Man kann auch formulieren: Ein Zweckbetrieb ist nach § 65 AO ein steuerlich begünstigter wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.

Der wohl wesentliche Grundgedanke des Gesetzgebers: Der Zweckbetrieb ist notwendig, um die satzungsmäßigen Zwecke der gemeinnützigen Körperschaft zu verwirklichen.

Für Zweckbetriebe gilt die Umsatzsteuerfreigrenze von 17.500 EUR. Das bedeutet, dass keine Umsatzsteuer fällig wird, wenn der Gesamtumsatz (inklusive Umsatzsteuer) im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 EUR nicht überstieg und im laufenden Kalenderjahr 50.000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen wird. Bei Überschreitung der Freigrenze wird auf die gesamten Umsätze eine Umsatzsteuer von 7% erhoben.

Beispiele für Zweckbetriebe listet der Gesetzgeber in § 68 AO auf: Eintrittsgelder aus kulturellen/sportlichen Veranstaltungen, Museen, Ausstellungen, Theater, Krankenhäuser (mit Einschränkungen), Alten- und Pflegeheime, Kindergärten, Jugendherbergen, Werkstätten für Behinderte, Volkshochschulen, Bildungsveranstaltungen.

Fingerspitzengefühl ist allerdings beim Thema Wettbewerb angesagt: Denn ein Zweckbetrieb darf nicht in größerem Umfang in Konkurrenz zu üblichen Unternehmen oder Firmen treten, als es für die Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.

„Unser BegegnungsCentrum Haus im Park in Hamburg-Bergedorf ist dafür ein gelungenes Beispiel“, erklärt Oke Petersen, kaufmännischer Leiter der Körber Stiftung aus Hamburg. „Das Angebot dieses Hauses richtet sich an Menschen in der nachberuflichen Lebensphase aus der Region und tritt als Partner im Stadtteil auf.“ Schon seit den 1970er Jahren unterstützt die Stiftung dort die aktive Lebensgestaltung für Menschen ab 50 Jahren mit Angeboten für Bildung, Gesundheit, Freizeit und eigenes Engagement. „Das hat auch das Finanzamt immer befürwortet“, sagt der kaufmännische Leiter. „Schließlich ist das BegegnungsCentrum Haus am Park als Projekt einzigartig, anerkannt zwar auch als Zweckbetrieb der Körber Stiftung, aber nicht vorrangig als solcher. Hier geht es um die Inhalte, für die diese Einrichtung steht und die lediglich in der Buchhaltung getrennt ausgewiesen werden müssen.“ Laut Oke Petersen ist das eine klare Abgrenzung zum rein wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

Anders sieht das die Deutsche Aids-Stiftung mit Sitz in Bonn. „Für uns ist das Thema wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wichtig: Ohne diese Aktivitäten bekämen wir nicht die Aufmerksamkeit in der Presse“, erläutert Patrik Maas, Leiter Finanzen und Verwaltung der Deutschen Aids-Stiftung. Die Operngalas und andere Veranstaltungen mit vielen Prominenten bringen der Deutschen Aids-Stiftung ein breites Medienecho, auch in der Boulevard-Presse, und die Möglichkeit, immer wieder an die heimtückische Krankheit und vor allem an die Prophylaxe zu erinnern. „Die Galas sind für uns ein Teil der Öffentlichkeitsarbeit“, betont Patrik Maas, „aber selbstverständlich auch immer wieder Spendenprojekte.“

Vieles gehört in den wirtschaftlichen Bereich
In den wirtschaftlichen Bereich fallen auch noch weitere Aktionen der Stiftung – beispielsweise der Verkauf der bekannten roten Schleife der Solidarität über den Internetshop.

„Auch veranstalten wir sehr erfolgreich Kunstauktionen“, berichtet der Finanz- und Verwaltungsleiter. „Wir bekommen von Künstlern Werke, die wir dann versteigern.“ Mit dem Finanzamt gibt es da keine Probleme, denn dass dies in die Kategorie wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gehört, ist unumstritten. „Gelegentlich aber wollen die Käufer von uns eine Spendenquittung, die können wir ihnen aber nicht geben“, sagt Patrik Maas. „Sie bekommen dafür aber eine Rechnung von uns. Eine Spendenquittung könnte allerdings der Künstler bekommen.“

Einen Grenzfall sieht er bei Galas für Karten im VIP-Bereich an Esstischen: „Diese kosten einige hundert Euro mehr als andere – für das Finanzamt gehört das in den wirtschaftlichen Geschäftsbereich. Wir dagegen sehen diese 50 Quadratzentimeter Sitzfläche im ideellen Bereich, weil das Essen das gleiche ist wie am Büfett für die anderen Gäste. Doch das wird so nicht vom Finanzamt akzeptiert.“

Alles in allem habe die Stiftung jedoch den Eindruck gewonnen, dass die Finanzämter fair mit gemeinnützigen Organisationen umgehen.

Bei neuen Aufgabenstellungen in diesem hochkomplexen Bereich empfiehlt Patrik Maas das Gespräch im Vorfeld: Vorschlag machen, nachfragen, andere Ideen abfragen. „Wir verstehen das Finanzamt als beratende Instanz“, formuliert er seinen Eindruck. „Denn es kann teuer werden, wenn durch eine Betriebsprüfung 12 Prozentpunkte Differenz vom ermäßigten zum regulären Umsatzsteuersatz für einige Jahre nachgefordert werden, vielleicht sogar Ertrags- und Gewerbesteuer drohen.“

Bei Besprechungen mit dem Finanzamt scheinen oft interessante pragmatische Lösungen zustande zu kommen. „Wir gehen progressiv damit um“, sagt Patrik Maas. „Wir fordern das Finanzamt heraus und kommunizieren: Helfen Sie uns, dass wir unsere Aufgaben auch machen können! Und damit haben wir gute Erfahrungen gemacht.“

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