Der Bundesfinanzhof (Urteil vom 3. Juli 2019 – II R 6/16, BStBl. 2020 II S. 61) hat entschieden, dass satzungsmäßige Leistungen ausländischer Stiftungen an inländische Destinatäre nicht der Schenkungssteuer unterliegen. Zur Begründung führt der Bundesfinanzhof aus, dass Leistungen an die inländischen Destinatäre nur dann eine freige­bige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG dar­stellen, wenn diese Leistungen eindeutig gegen den Satzungszweck verstoßen.

Die Feststellungslast für einen solchen Verstoß trägt das Finanzamt. Die Leistung ist anhand der Stiftungssatzung sowie anhand des konkreten Aus­schüttungsbeschlusses zu beurteilen. Dabei ist ein satzungsgemäß zugebilligter Beurteilungs- und Er­messensspielraum des Stiftungsorgans anzuerken­nen.

Eine Schenkungssteuerpflicht solcher Leistun­gen kann sich jedoch aus § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Hs. 2 ErbStG ergeben, wenn der Zuwendungsempfän­ger als Zwischenberechtigter anzusehen ist. Zwischenberechtigter ist, wer – unabhängig von einem Ausschüttungsbeschluss – Leistungen aus dem Stiftungsvermögen oder den Erträgen rechtlich beanspruchen kann. Dies ist anhand der Stiftungssatzung, gegebenenfalls ergänzenden Ver­tragsunterlagen sowie der tatsächlichen Handha­bung zu ermitteln.

Für eine Stellung als Zwischenberechtigter spricht es, wenn der Berechtigte namentlich ge­nannt wird sowie Höhe und Zeitpunkt der Leistung bereits in der Satzung konkretisiert wurden und dadurch ein Anspruch auf Leistung unabhängig von einem konkreten Ausschüttungsbeschluss be­steht.

Die Grundsätze des Urteils hat nun auch das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) in sei­ne Verfügung vom 5. März 2020 aufgenommen. Das Landesamt stellt außerdem klar, dass auch sat­zungsmäßige Leistungen inländischer Familienstif­tungen nicht der Schenkungsteuer unterliegen.

Über den Autor:
Thomas Krönauer ist Partner bei Ebner Stolz in München und dort als Rechtsanwalt und Steuerberater tätig.

Dieser Beitrag erschien in DIE STIFTUNG 2/2020.

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