Der Bundesfinanzhof (Urteil vom 3. Juli 2019 – II R 6/16, BStBl. 2020 II S. 61) hat entschieden, dass satzungsmäßige Leistungen ausländischer Stiftungen an inländische Destinatäre nicht der Schenkungssteuer unterliegen. Zur Begründung führt der Bundesfinanzhof aus, dass Leistungen an die inländischen Destinatäre nur dann eine freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG darstellen, wenn diese Leistungen eindeutig gegen den Satzungszweck verstoßen.
Die Feststellungslast für einen solchen Verstoß trägt das Finanzamt. Die Leistung ist anhand der Stiftungssatzung sowie anhand des konkreten Ausschüttungsbeschlusses zu beurteilen. Dabei ist ein satzungsgemäß zugebilligter Beurteilungs- und Ermessensspielraum des Stiftungsorgans anzuerkennen.
Eine Schenkungssteuerpflicht solcher Leistungen kann sich jedoch aus § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Hs. 2 ErbStG ergeben, wenn der Zuwendungsempfänger als Zwischenberechtigter anzusehen ist. Zwischenberechtigter ist, wer – unabhängig von einem Ausschüttungsbeschluss – Leistungen aus dem Stiftungsvermögen oder den Erträgen rechtlich beanspruchen kann. Dies ist anhand der Stiftungssatzung, gegebenenfalls ergänzenden Vertragsunterlagen sowie der tatsächlichen Handhabung zu ermitteln.
Für eine Stellung als Zwischenberechtigter spricht es, wenn der Berechtigte namentlich genannt wird sowie Höhe und Zeitpunkt der Leistung bereits in der Satzung konkretisiert wurden und dadurch ein Anspruch auf Leistung unabhängig von einem konkreten Ausschüttungsbeschluss besteht.
Die Grundsätze des Urteils hat nun auch das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) in seine Verfügung vom 5. März 2020 aufgenommen. Das Landesamt stellt außerdem klar, dass auch satzungsmäßige Leistungen inländischer Familienstiftungen nicht der Schenkungsteuer unterliegen.
Über den Autor:
Thomas Krönauer ist Partner bei Ebner Stolz in München und dort als Rechtsanwalt und Steuerberater tätig.
Dieser Beitrag erschien in DIE STIFTUNG 2/2020.