Mit Urteil vom 22. April 2015 (Aktenzeichen 7 K 2471/12) unterwarf das Finanzgericht Baden-Württemberg die Zuwendung einer Schweizer Familienstiftung an einen in Deutschland lebenden 29-jährigen Angehörigen der begünstigten Familie der Schenkungssteuer.
Es seien zwei Schenkungstatbestände erfüllt. Erstens liege eine freigebige Schenkung wegen satzungswidriger
Zuwendung vor (§ 7 Absatz 1 Nr. 1 Erbschaftsteuergesetz [ErbStG]): Laut Satzung ist die Unterstützung Familienangehöriger „in jugendlichen Jahren“ möglich. Da der Empfänger dem allgemeinen Sprachgebrauch nach nicht mehr als „jugendlich“ gelte, entspreche die Zuwendung nicht dem Satzungszweck. Sie sei daher als steuerpflichtige freigebige Schenkung unter Lebenden zu beurteilen.
Zweitens liegt laut dem Gericht ein steuerpflichtiger Erwerb durch einen Zwischenberechtigten während des Bestehens der ausländischen Vermögensmasse vor (§ 7 Absatz 1 Nr. 9 ErbStG): Zwischenberechtigter sei jeder, der während des Bestehens der Vermögensmasse Auszahlungen daraus erhalte. Der Begriff „Vermögensmasse ausländischen Rechts“ erfasse nicht nur Trusts, sondern – wie im vorliegenden Fall – auch rechtsfähige ausländische Stiftungen. Diese Auslegung verstoße nicht gegen die unionsrechtlich gewährleistete
Kapitalverkehrsfreiheit, da die ausländische Stiftung im Ergebnis wie eine inländische Familienstiftung (Besteuerung alle
30 Jahre oder bei Aufhebung) mit Erbschaft und Schenkungssteuer belastet würde.
Thomas Krönauer, LL.M., ist Partner bei Ebner Stolz in München und dort als Rechtsanwalt und Steuerberater tätig. Er berät insbesondere vermögende Privatpersonen und Stiftungen