Mit Urteil vom 27. Februar (Az.: L 8 R 398/17) hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen zur Sozialversicherungspflicht von Stiftungsvorständen Stellung genommen. Strittig war die Sozialversicherungspflicht des Vorstandes einer gemeinnützigen Stiftung, dem neben der strategischen Ausrichtung der Stiftung auch die Bearbeitung von Förderanträgen und das Projekt-Controlling oblag.
Laut Satzung waren die Vorstände ehrenamtlich tätig und hatten Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen einschließlich Vergütung ihres Zeitaufwandes (Stundensatz 75 Euro). Das Gericht bejahte ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.
Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis liegt vor, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Az.: B 12 KR 14/14 R) differenziert das LSG für ehrenamtlich Tätige danach, ob die Tätigkeit Ausfluss der organschaftlichen Stellung oder eine durch jedermann ausübbare administrative Tätigkeit ist. Denn die Ausübung satzungsmäßiger Repräsentations- und organschaftlicher Verwaltungsaufgaben ist gerade nicht Ausdruck von Weisungsgebundenheit. Das Gericht sah in der laufenden Bearbeitung der Förderanträge und dem Projekt-Controlling operative Tätigkeiten, die typischerweise ein angestellter Geschäftsführer wahrnimmt und die über die organschaftliche Funktion hinausgehen.
Zudem sei der Vorstand weisungsgebunden, da er als Mitglied eines dreiköpfigen Vorstandsgremiums kein Vetorecht hatte. Auch eine ehrenamtliche, aus ideellen Interessen wahrgenommene, unentgeltliche Tätigkeit sei nicht gegeben, da über den Aufwendungsersatz hinaus eine pauschale Vergütung für den Zeitaufwand zwischen 20.000 und 60.000 Euro geleistet wurde.
Über den Autor:
Thomas Krönauer ist Partner bei Ebner Stolz in München und dort als Rechtsanwalt und Steuerberater tätig.
Dieser Beitrag erschien in DIE STIFTUNG 6/2019.