Mit Urteil vom 27. Februar (Az.: L 8 R 398/17) hat das Landessozialgericht (LSG) Nord­rhein-Westfalen zur Sozialversicherungspflicht von Stiftungsvorständen Stellung genommen. Strittig war die Sozialversicherungspflicht des Vorstandes einer gemeinnützigen Stiftung, dem neben der stra­tegischen Ausrichtung der Stiftung auch die Bear­beitung von Förderanträgen und das Projekt-Cont­rolling oblag.

Laut Satzung waren die Vorstände ehrenamtlich tätig und hatten Anspruch auf Erstat­tung ihrer Aufwendungen einschließlich Vergütung ihres Zeitaufwandes (Stundensatz 75 Euro). Das Gericht bejahte ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.

Ein abhängiges Beschäf­tigungsverhältnis liegt vor, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers un­terliegt. Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Az.: B 12 KR 14/14 R) diffe­renziert das LSG für ehrenamtlich Tätige danach, ob die Tätigkeit Ausfluss der organschaftlichen Stellung oder eine durch jedermann ausübbare ad­ministrative Tätigkeit ist. Denn die Ausübung sat­zungsmäßiger Repräsentations- und organschaftli­cher Verwaltungsaufgaben ist gerade nicht Aus­druck von Weisungsgebundenheit. Das Gericht sah in der laufenden Bearbeitung der Förderanträge und dem Projekt-Controlling operative Tätigkeiten, die typischerweise ein angestellter Geschäftsfüh­rer wahrnimmt und die über die organschaftliche Funktion hinausgehen.

Zudem sei der Vorstand weisungsgebunden, da er als Mitglied eines drei­köpfigen Vorstandsgremiums kein Vetorecht hatte. Auch eine ehrenamtliche, aus ideellen Interessen wahrgenommene, unentgeltliche Tätigkeit sei nicht gegeben, da über den Aufwendungsersatz hinaus eine pauschale Vergütung für den Zeitaufwand zwi­schen 20.000 und 60.000 Euro geleistet wurde.

Über den Autor:
Thomas Krönauer ist Partner bei Ebner Stolz in München und dort als Rechtsanwalt und Steuerberater tätig.

Dieser Beitrag erschien in DIE STIFTUNG 6/2019.

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