Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) stellt auf seiner Website regelmäßig aktualisierte FAQ zu den coronabedingten steuerlichen Regelungen zur Verfügung (FAQ „Corona“ (Steuern), abrufbar auf der Website des BMF). Die FAQ stellen zwar grundsätzlich keine verbindliche Regelung dar, sie können aber als Leitfaden und Argumentationshilfe gegenüber dem zuständigen Finanzamt im Einzelfall dienen.
Bei den Maßnahmen für gemeinnützige Organisationen, welche durch die Auswirkungen der Coronapandemie in der Ausübung ihrer Tätigkeiten ganz oder teilweise gehindert werden, wurde nun nochmals nachgebessert. Aufgrund der Coronapandemie sind die Aktivitäten vieler gemeinnütziger Organisationen nur eingeschränkt möglich mit der Folge, dass die vorgesehenen Mittel (bislang) nicht eingesetzt werden können.
In diesen Fällen setzt das Finanzamt eine angemessene Frist zur Verwendung der Mittel, um das gemeinnützigkeitsrechtliche Gebot der zeitnahen Mittelverwendung durchzusetzen. Dabei sind die Auswirkungen der Coronapandemie zu berücksichtigen, sodass die Steuerpflichtigen in diesen Fällen mehr Zeit für die Verwendung der angesammelten Mittel erhalten (FAQ Ziff. XI.8.). Das Fehlen satzungsmäßiger Tätigkeiten stellt gemeinnützige Organisationen vor ein weiteres Problem: Grundsätzlich müssen zum Erhalt der Gemeinnützigkeit Aktivitäten zur Erfüllung der gemeinnützigen Zwecke tatsächlich betrieben werden. Sofern dies aufgrund der coronabedingten Einschränkungen nicht oder nur in geringerem Umfang möglich war, soll es nun genügen, wenn die coronabedingte Betroffenheit gegenüber dem Finanzamt in dem vorzulegenden Tätigkeitsbericht glaubhaft gemacht wird (FAQ Ziff. XI.16.).
Über den Autor:
Thomas Krönauer ist Partner bei Ebner Stolz in München und dort als Rechtsanwalt und Steuerberater tätig.