Die Stiftungswelt ist so bunt wie das Leben. Unter ihren vielen Erscheinungsformen bietet die Treuhandstiftung einige Vorteile. So eröffnet sie einen schnellen, unbürokratischen und flexiblen Weg, sich für das Allgemeinwohl zu engagieren. Dies setzt aber voraus, dass die Erwartungen des Stifters bereits bei ihrer Errichtung ausreichend berücksichtigt werden. Sorgsame Gestaltung im Vorfeld und qualifizierte Beratung entscheiden über den Erfolg.

Die Stiftungswelt ist so bunt wie das Leben. Unter ihren vielen Erscheinungsformen bietet die Treuhandstiftung einige Vorteile. So eröffnet sie einen schnellen, unbürokratischen und flexiblen Weg, sich für das Allgemeinwohl zu engagieren. Dies setzt aber voraus, dass die Erwartungen des Stifters bereits bei ihrer Errichtung ausreichend berücksichtigt werden. Sorgsame Gestaltung im Vorfeld und qualifizierte Beratung entscheiden über den Erfolg.
Von Berthold Theuffel-Werhahn

Stiften gehen erscheint vielen Menschen, die ihrem Engagement eine persönliche Note geben wollen, als ein gewaltiger Schritt. Einmal übertragen, kann das eingesetzte Kapital nicht mehr zurückgenommen und auch die Satzung nicht ohne weiteres geändert werden. Für alle, die das stifterische Engagement zunächst üben wollen und Wert auf größere Flexibilität legen, bietet sich als Alternative zu einer rechtlich selbstständigen Stiftung die sogenannte Treuhandstiftung an.

Unter einer Treuhandstiftung wird die Übertragung von Vermögenswerten an eine natürliche oder juristische Person verstanden, mit der Maßgabe, dieses Vermögen

  • zur Förderung eines vorgegebenen Zwecks und
  • als ein von dem übrigen Vermögen des Empfängers wirtschaftlich getrenntes Sondervermögen

zu verwalten.

Die Treuhandstiftung ist unselbstständig beziehungsweise nicht rechtsfähig. Das bedeutet, dass eine in dieser Form ausgestaltete Stiftung nicht selbst Trägerin von Rechten und Pflichten sein kann. Somit kann sie selbst weder klagen noch verklagt oder zum Beispiel als Grundstückseigentümerin im Grundbuch eingetragen werden und ist deshalb zwingend auf einen sogenannten Stiftungsträger als Treuhänder angewiesen.

Im Vergleich zur klassischen rechtsfähigen Stiftung im Sinne der §§ 80ff. BGB kommt die Treuhandstiftung in Deutschland wesentlich häufiger vor: Nach Schätzungen stehen den 18.946 rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts (Stand: 31. Dezember 2011) etwa rund 30.000 bis 80.000 nicht rechtsfähige Stiftungen beziehungsweise Treuhandstiftungen gegenüber. Mangels Dokumentations- und Registrierungspflichten existieren hierzu keine präzisen Angaben.

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