Flexibilität
Im Unterschied zur rechtsfähigen Stiftung bedarf die Treuhandstiftung keiner behördlichen Anerkennung und ist schon aus diesem Grund hinsichtlich ihrer Vermögensausstattung und Zweckverfolgung deutlich flexibler. Darüber hinaus muss die Treuhandstiftung nicht auf Ewigkeit angelegt sein, sondern kann von vornherein zeitlich befristet sein oder jederzeit beendet werden. Angesichts der nicht benötigten Anerkennung ist es auf diesem Weg auch tendenziell leichter möglich, eine sogenannte Verbrauchsstiftung zu errichten, deren Vermögen im Rahmen der Zweckerfüllung aufgezehrt werden darf.
Errichtung
Eine Treuhandstiftung kann zu Lebzeiten oder von Todes wegen errichtet werden. Sie entsteht unter Lebenden durch Vereinbarung eines schuldrechtlichen Vertragsverhältnisses zwischen Stifter und Stiftungsträger, verbunden mit der Übertragung des Vermögens.
Sofern der Stiftungsträger keine Vorgaben macht, bedarf es keines Mindestkapitals bei der Treuhandstiftung. Zwar ist dieses auch bei der rechtsfähigen Stiftung nicht gesetzlich vorgeschrieben; aber von der Genehmigungsbehörde wird genau geprüft, ob die Ausstattung der Stiftung zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks ausreichend erscheint.
Aus Gründen der Rechtssicherheit empfiehlt es sich in jedem Fall, das Vertragsverhältnis schriftlich zu regeln; darüber hinaus ist im Falle der Übertragung bestimmter Vermögensgegenstände, zum Beispiel von Grundstücken und GmbH-Geschäftsanteilen, eine notarielle Beurkundung erforderlich.
Risiken
Rechtlich gesehen, wird der Stiftungsträger Eigentümer des Stiftungsvermögens. Er ist aber durch die vertragliche Vereinbarung gebunden und darf nur unter den darin vorgegebenen Beschränkungen mit dem Vermögen verfahren. Aufgrund der Vermögensübertragung auf den Stiftungsträger bestehen sowohl für ihn als auch für den Stifter verschiedene Risiken, die bei der Ausgestaltung der Vereinbarung entsprechend zu berücksichtigen sind. Insofern ist aus der Perspektive des Stifters und seiner Erben insbesondere an eine mögliche Insolvenz des Stiftungsträgers zu denken und umgekehrt. Wird der Stifter insolvent, erlischt das mit dem Stiftungsträger bestehende Auftragsverhältnis. Automatisch hat dann der Insolvenzverwalter einen Anspruch gegen den Stiftungsträger auf Herausgabe des Stiftungsvermögens: Die Treuhandstiftung implodiert gewissermaßen. Im Gegensatz dazu lässt die Insolvenz des Stifters einer rechtsfähigen Stiftung diese unberührt.
Außerdem sollte in größerem Umfang als bei einer rechtsfähigen Stiftung den Beendigungsmöglichkeiten besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden. Denn ohne eine gesonderte Regelung ist es sonst grundsätzlich möglich, dass die Erben des Stifters und der Stiftungsträger die Treuhandstiftung aufheben und das restliche Vermögen für andere Zwecke verwendet wird als für die, welche der Stifter im Sinne hatte.
Gemeinnützigkeit
Häufig kann es sinnvoll sein, die Anerkennung der Treuhandstiftung als gemeinnützig anzustreben. Denn dies erleichtert der Stiftung ihr Wirken. Außerdem ist es für Dritte attraktiv, die gemeinnützige Stiftung finanziell oder durch Sachspenden zu unterstützen, weil sich die Spende – in bestimmten Grenzen – bei ihnen steuermindernd auswirkt. Lediglich mit einer Ausnahme genießt eine gemeinnützige Treuhandstiftung die gleichen steuerlichen Privilegien, die rechtsfähigen gemeinnützigen Stiftungen zustehen: Nur für Zustiftungen an rechtsfähige Stiftungen gewährt der Gesetzgeber zusätzlich die Möglichkeit, innerhalb von zehn Jahren 1 Mio. EUR steuermindernd in Abzug zu bringen. Zuwendungen an Treuhandstiftungen profitieren hiervon jedoch nicht.
Auch wenn die Treuhandstiftung zwar keine juristisch selbstständige Person ist, wird sie im Steuerrecht dennoch als ein eigenständiges Steuersubjekt mit allen Rechten und Pflichten behandelt. Daher muss die Treuhandstiftung eine eigene Steuererklärung abgeben; im Gegenzug kann sie beispielsweise die ihr zufließenden Erträge (Dividenden, Zinsen, Mieten usw.) steuerfrei vereinnahmen und sogar Zuwendungsbescheinigungen für Spenden ausstellen, auch und insbesondere gegenüber dem Stifter.
Laufende Verwaltung
Die laufende Verwaltung der Treuhandstiftung erfolgt durch den Stiftungsträger. Dieser handelt rechtlich im eigenen Namen, aber wirtschaftlich für die Stiftung. Die gemeinnützige Treuhandstiftung unterliegt auch im laufenden Betrieb nicht der Stiftungsaufsicht, sondern lediglich der Kontrolle durch das Finanzamt.
Anders als die rechtsfähige Stiftung trifft die Treuhandstiftung keine Vermögenserhaltungspflicht. Sofern die Treuhandstiftung als gemeinnützig anerkannt ist, unterfällt sie jedoch dem Grundsatz der Vermögensbindung, d.h. die Erträge sind zeitnah für die gemeinnützigen satzungsgemäßen Zwecke zu verwenden.