Die Stiftungswelt ist so bunt wie das Leben. Unter ihren vielen Erscheinungsformen bietet die Treuhandstiftung einige Vorteile. So eröffnet sie einen schnellen, unbürokratischen und flexiblen Weg, sich für das Allgemeinwohl zu engagieren. Dies setzt aber voraus, dass die Erwartungen des Stifters bereits bei ihrer Errichtung ausreichend berücksichtigt werden. Sorgsame Gestaltung im Vorfeld und qualifizierte Beratung entscheiden über den Erfolg.

Beendigung
Die Treuhandstiftung kann durch Rückübertragung oder Verbrauch des Vermögens und durch Kündigung beendet werden, sofern keine endgültige Vermögensübertragung gewollt und vereinbart worden ist. Im Falle der Auflösung gemeinnütziger Treuhandstiftungen muss sichergestellt werden, dass das Vermögen auch danach unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet wird (vgl. § 5 der Mustersatzung für gemeinnützige Körperschaften); anderenfalls drohen die ggf. auch rückwirkende Aberkennung der Gemeinnützigkeit sowie die Nachversteuerung (§ 61 Absatz 3 der Abgabenordnung).

Fazit
Die Treuhandstiftung kann für den Stifter von Interesse sein, wenn er mit vergleichsweise wenig Kapital und geringem Verwaltungsaufwand möglichst schnell Gutes tun will oder aber wenn ihm eine besonders flexible Lösung wichtig ist.

Legt der Stifter hingegen besonderen Wert darauf, dass „seine“ Stiftung mit Rechtsfähigkeit ausgestattet wird, spricht mehr für die Stiftung nach §§ 80ff. BGB oder eine ganz andere Rechtsform, zum Beispiel Stiftungs-Verein, Stiftungs-GmbH oder Stiftungs-AG. Die Rechtsfähigkeit ist regelmäßig bei operativ tätigen Stiftungen ein wichtiges Kriterium sowie dann, wenn es gezielt um Unternehmens- und Vermögensnachfolgeplanung geht.

Wenn der Stifter möchte, dass sein Name oder der seines Unternehmens mit der Stiftung in Verbindung gebracht werden, sind beide Varianten gleichwertig, da auch eine Treuhandstiftung mit einem individuellen Namenszusatz verbunden werden kann.

Berthold Theuffel-Werhahn ist Rechtsanwalt sowie Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht. Er leitet als Senior Manager den Bereich „Stiftungsberatung“ bei der Prüfungs- und Beratungsgesellschaft PwC und berät seit mehr als zehn Jahren gemeinnützige Körperschaften in allen zivil- und steuerrechtlichen Fragen. Theuffel-Werhahn hält regelmäßig Vorträge und publiziert zu stiftungsbezogenen und anderen gemeinnützigkeitsrechtlichen Themen.

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