Das Finanzgericht Münster (Urteil vom 27. Februar 2020 – 3 K 3593/16 F) hat entschieden, dass eine Stiftung & Co. KG nicht als gewerblich geprägte Personengesellschaft i. S. v. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG einzuordnen ist. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, das Revisionsverfahren wird beim Bundesfinanzhof unter Az. II R 9/20 geführt. Ausgangspunkt der Streitigkeit war ein Erbfall.
Der bis zu seinem Tode einzige Kommanditist einer vermögensverwaltend tätigen Stiftung & Co. KG, deren alleiniger persönlich haftender Gesellschafter eine Stiftung war, hatte seinen Kommanditanteil im Wege der Sondererbfolge übertragen. Der Kommanditanteil sollte nach Auffassung der Erben als Betriebsvermögen gemäß § 13a ErbStG begünstigt sein. Das Finanzgericht Münster führt aus, dass die verfahrensgegenständliche KG nicht originär gewerblich tätig sei. Es liege auch keine gewerblich geprägte Personengesellschaft i. S. v. § 15 Abs. 3 Nr. 2 Einkommensteuergesetz vor. Denn hierfür sei Voraussetzung, dass ausschließlich Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter und zur Geschäftsführung befugt seien. Eine Stiftung sei jedoch keine Kapitalgesellschaft. Auch eine analoge Anwendung der Vorschrift sei nicht gerechtfertigt. Eine Stiftung erziele anders als eine Kapitalgesellschaft nicht kraft Rechtsform gewerbliche Einkünfte.
Der gewerbliche Charakter der Einkünfte des persönlich haftenden Gesellschafters könne daher auch nicht auf die Ebene der Kommanditgesellschaft durchschlagen, so die Argumentation des Finanzgerichts. Außerdem entspreche die Stiftung nicht dem Typus einer Kapitalgesellschaft, da das Vermögen der Stiftung von Mitgliedern unabhängig rechtlich selbständig ist.
Über den Autor:
Thomas Krönauer ist Partner bei Ebner Stolz in München und dort als Rechtsanwalt und Steuerberater tätig.
Dieser Beitrag erschien in DIE STIFTUNG 4/2020.