Das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Saarlandes hat mit seiner Entscheidung vom 15. Januar 2021 (2 B 365/20, BeckRS 2021, 398) der Befugnis der Stiftungsbehörde, sich über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten, Grenzen aufgezeigt. Die Stiftungsbehörde hatte im Streitfall die Vorlage aller geschäftsjahresbezogenen Stiftungsunterlagen im Original seit dem Jahr 2007 angeordnet.
Die Stiftungsbehörde wollte einen in diesem Zusammenhang befürchteten Verstoß gegen die Vermögenserhaltungs- und Mittelverwendungsvorgaben aufklären. Dies geschah, weil die Stiftung eine im Jahr 2008 erworbene Wohnung deutlich unter dem Anschaffungspreis wie auch dem gutachterlich festgestellten Schätzwert zu veräußern beabsichtigte.
Die Stiftung klagte gegen die sofort vollziehbare Anordnung und beantragte sogleich im Eilverfahren die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab. Das OVG hingegen gab der Beschwerde der Stiftung gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts statt: Eine Aufsichtsmaßnahme sei vor dem stiftungsrechtlichen Grundsatz der Subsidiarität staatlichen Handelns nur gerechtfertigt, wenn und soweit konkrete Anhaltspunkte für ein satzungs- oder gesetzwidriges Handeln vorliegen. Die Stiftungsbehörde könne sich in diesem Fall über einzelne Angelegenheiten unterrichten (§ 11 Abs. 1 SStiftG). Die Anordnung der Herausgabe aller Stiftungsunterlagen sei von dieser Befugnis jedoch nicht gedeckt; das Einsichtsrecht sei daher auf die in Zusammenhang mit dem Erwerb und dem Besitz der Wohnung stehenden Unterlagen beschränkt.
Über den Autor:
Thomas Krönauer ist Partner bei Ebner Stolz in München und dort als Rechtsanwalt und Steuerberater tätig.