Mit Beschluss vom 5. August 2019 (Az.: 2 Wx 220/19, 2 Wx 227-229/19) hat das Oberlandesgericht Köln zur Frage Stellung genommen, ob die Übertragung eines Grundstücks mit privatschriftlichem Stiftungsgeschäft (§ 81 BGB) den Anforderungen der notariellen Beurkundung gemäß § 311b BGB genügen muss.
Die Beschwerdeführerin gründete mit privatschriftlicher Erklärung eine Stiftung und stattete diese im Stiftungsgeschäft mit Teileigentumseinheiten aus. Es erfolgte die behördliche Anerkennung der Stiftung durch die zuständige Landesbehörde. In notarieller Urkunde erklärte die Beschwerdeführerin die Auflassung und beantragte eine Umschreibung der Teileigentumseinheiten auf die Stiftung. Das Grundbuchamt lehnte dies ab, da das privatschriftliche Stiftungsgeschäft nicht der Form des § 311b BGB genüge. Bislang war umstritten, ob die Schriftform des § 81 BGB für das Stiftungsgeschäft bei Einbringung von Grundvermögen genügt.
Das Oberlandesgericht Köln bestätigte nun die Auffassung des Grundbuchamts: Die Verpflichtung zur Einbringung von Grundeigentum bedarf der notariellen Beurkundung. § 81 BGB regelt lediglich die Errichtung der Stiftung, nicht jedoch die Widmung von Vermögensgegenständen. Auch wird der Schutzzweck des § 311b BGB nicht gewahrt. Denn der Notar unterliegt besonderen Beratungs- und Belehrungspflichten. Die Anerkennungsbehörde hingegen prüft nur die Voraussetzungen des Stiftungsgeschäfts. Künftig ist daher bei Stiftungsgeschäften darauf zu achten, dass bei der Ausstattung einer Stiftung mit Grundstücken beziehungsweise mit GmbH-Geschäftsanteilen eine notarielle Beurkundung erfolgt.
Über den Autor:
Thomas Krönauer ist Partner bei Ebner Stolz in München und dort als Rechtsanwalt und Steuerberater tätig.
Dieser Beitrag erschien in DIE STIFTUNG 1/2020.