Die Stiftungsrechtsreform tritt erst 2023 in Kraft. Können Stiftungen sich noch Zeit lassen?
Franz Schulte: Jein. Stiftungsvertreter sollten sich schon jetzt mit der Stiftungsrechtsreform befassen, sich schon einmal ansehen, was da kommen wird – wissend, dass man bisher noch nicht alles absehen kann. Verabschiedet ist eine Vereinheitlichung und Klarstellung des materiellen Stiftungsrechts auf Bundesebene im Bürgerlichen Gesetzbuch. Das wird zum Teil in Kraft treten zum 1. Juli 2023 und zum Teil zum 1. Januar 2026. Was man noch nicht kennt, ist das, was die Länder daraus machen werden.
Sind die Landesgesetze schon überarbeitet und an das neue Bundesgesetz angepasst?
Schulte: Das ist Stand heute noch im Fluss. Es gibt bisher einen Gesetzesentwurf eines geänderten Stiftungsrechts aus Brandenburg.
Welche Aspekte klären die Landesgesetze, wenn doch das Stiftungsrecht künftig vornehmlich durch das Bundesgesetz bestimmt wird?
Schulte: In den Landesstiftungsrechten stehen verfahrensrechtliche Aspekte, etwa zu Stiftungsbehörden, die nach wie vor die Rechtsaufsicht über die Stiftungen haben. In dem Entwurf Brandenburgs ist konkretisiert, was unter Rechtsaufsicht zu verstehen ist. Außerdem wird in den Landesstiftungsgesetzen etwas zum Verhältnis von Aufsicht zu weltlichen und kirchlichen Stiftungen stehen. Was noch eine Unbekannte ist, ist die Frage, was die Landesgesetzgeber mit der Aufsicht über Familienstiftungen machen. In den Landesstiftungsgesetzen ist es bisher oft so geregelt, dass diese nur einer eingeschränkten Aufsicht unterliegen. Da gibt es Diskussionen.
Gibt es Anlass für Stiftungen, jetzt ihre Satzungen zu ändern?
Schulte: Es gibt Aspekte, die zeitnah zu ändern sind – weniger wegen der Neuregelungen ab 2023, sondern die Ursachen liegen im Gemeinnützigkeitsrecht. Zum Beispiel gibt es Erleichterungen für Stiftungen, die dann gelten, wenn sie in der Satzung stehen. Da ist jetzt vielleicht ein guter Zeitpunkt, solche Erleichterungen in die Satzung aufzunehmen, weil Satzungsänderungen nicht leichter werden – nicht unbedingt schwerer, aber auch nicht leichter. In NRW beispielsweise sind kleinere Satzungsänderungen aktuell nur anzeigepflichtig, wesentliche Änderungen sind genehmigungspflichtig. Zukünftig ist alles genehmigungspflichtig. Es wird abgestufte Satzungsänderungen geben, bei denen gilt: Je intensiver man in Satzungsbestimmungen eingreift, desto höher sind die Anforderungen. Das führt für Stiftungen zu der Überlegung: „Haben wir etwas, was wir ohnehin jetzt erledigen wollen?“
Haben Sie Beispiele für solche Satzungsänderungen?
Schulte: Was jetzt regelmäßig kommt, sind Covid-19-Ausnahmeregelungen für Versammlungen – Erleichterungen für Fälle, in denen man nicht in Präsenz zusammenkommen kann. Stiftungen, die solche Erleichterungen beibehalten oder ausnahmsweise zulassen wollen, könnten das jetzt noch schnell ändern.
Rainer Cech: Verstärkt kamen in letzter Zeit Themen aus dem Jahressteuergesetz 2020 auf, etwa wie durch Zusammenwirken mehrerer Körperschaften eine Gesamtgemeinnützigkeit erreicht werden kann. Nach Lesart der Finanzverwaltung müssen dies alle Einrichtungen in ihrer Satzung stehen haben, die miteinander kooperieren. Das hat viele Stiftungen veranlasst, ihre Satzung zu ändern.
Schulte: Oder ein weiterer Aspekt aus dem Steuerrecht: In vielen Mustersatzungen steht etwas zur „zeitnahen Mittelverwendung“. Jetzt gibt es eine Regelung, die besagt, bestimmte kleine Stiftungen müssen ihre Mittel nicht zeitnah verwenden. Wenn in der Satzung nur steht, die Mittel der Stiftung sind zeitnah zu verwenden, kann ich die Erleichterungen eigentlich nicht nutzen. Das kann ich möglicherweise jetzt schnell ändern, bevor der große Stau durch die Reform kommt.
Die Haftungserleichterung für Vorstände wird im neuen Gesetzestext klar definiert. Wozu raten Sie Stiftungen diesbezüglich?
Schulte: Das ist Geschmackssache. Mit dem neuen Gesetz kommt die Business Judgement Rule, die es in anderen Bereichen schon lange gibt und die es faktisch auch schon im Stiftungsrecht gibt. Wenn man einbezieht, dass es nicht leichter wird, Stiftungsvorstände auf ehrenamtlicher Basis für Zwecke zu gewinnen, die nicht einmal ihre eigenen sind – dann ist es meines Erachtens sinnvoll, die Haftungserleichterung
klarstellend für jeden ersichtlich und auch schon jetzt in die Satzung zu schreiben.
Das Stiftungsregister kommt erst 2026. Reicht es, wenn Stiftungen sich in zwei, drei Jahren schlaumachen, welche Daten sie angeben müssen?
Schulte: Es ist in jedem Fall sinnvoll, sich zu fragen, was eigentlich aus dem Stiftungsregister und den dorthin eingereichten Dokumenten ersichtlich ist – und ob man das alles auch sichtbar machen will.
Was wären Gründe dafür, Eintragungen in das Stiftungsregister nicht vornehmen oder schwärzen lassen zu wollen?
Schulte: Zunächst: Ob es funktioniert, Informationen zurückzuhalten, wird man sehen. Nehmen Sie einen typischen mittelständischen Unternehmer vom alten Schlag, der immer sparsam mit Informationen über seine Unternehmen umgegangen ist. Hat dieser eine Stiftung errichtet und in der Satzung stehen vielleicht Detailangaben zum Stiftungsvermögen, so wäre das ein möglicher Fall. Oder es stehen Dinge dort zu Personen, die auf keinen Fall irgendetwas machen oder dürfen sollen. Da steht dann etwa in der Satzung: Sohn X oder Tochter Y darf auf keinen Fall Vorstand werden. Da muss man sich überlegen, ob diese Informationen an die Öffentlichkeit kommen dürfen.
Immer mehr Stiftungen interessieren sich für Impact Investing: Wie sollte eine Satzung beschaffen sein, damit ein solches Investment möglich ist?
Cech: Impact Investing ist erstmal ein bunter Blumenstrauß aus verschiedenen Anlageformen. Der Grundgedanke ist, dass die Erzielung von Erträgen nicht getrennt von der Zweckerfüllung, sondern zusammen gedacht wird. Das fängt an mit Nachhaltigkeitsgesichtspunkten und -richtlinien, die man beachtet. Dafür sind keine speziellen satzungsrechtlichen Voraussetzungen erforderlich. Anders wird es, wenn man darüber nachdenkt, sich an gewerblichen oder gemeinnützigen Unternehmen zu beteiligen. Da ist die Frage: Gibt die Satzung das her?
Schulte: Wobei es einen zusätzlichen Gesichtspunkt gibt, den man immer im Bereich Impact Investing und nachhaltige Vermögensanlage bedenken muss: Immer dann, wenn man mit wirkungsorientierter Kapitalanlage geringere Erträge oder größere Risiken erzielt als mit einer herkömmlichen Anlage und sich das Investment nicht unmittelbar unter einem Satzungszweck subsummieren lässt, muss man ein bisschen aufpassen und eventuell versuchen, die Satzung zu ändern. Normalerweise ist Impact Investing wie normales Investieren zu sehen: Es muss sicher und ertragreich sein. Wenn man diesen Grundsatz einschränkt, braucht man eine Rechtfertigung. Satzungsänderungen sind oft schwer durchzusetzen.
Wenn die Wirkung des Investments mit den Stiftungszwecken übereinstimmt: Dürfen Vorstände dann geringere Erträge in Kauf nehmen?
Cech: Das würde ich deutlich so sehen. Wichtig ist, den Impact zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung zu dokumentieren. Besonders wichtig wird dies in Fällen – und das kann auch bei diesen Investments geschehen –, in denen es anders als ursprünglich erwartet zu Verlusten kommt.
Wie können Vorstände diese hinreichend dokumentieren?
Cech: Indem sich der Vorstand über das Investment ausreichend informiert, die Informationen zu den Unterlagen nimmt und diese als Beschlussgrundlage in den Sitzungen der zuständigen Organe dokumentiert.
Schulte: Ein Beispiel: Unlängst war ich in einer Vorstandssitzung in einem Bankgespräch. In der Satzung steht: Förderung von Kunst und Kultur. Der Vorschlag war, in einen Klimaschutzfonds zu investieren, der direkt in Windradparks investiert. Erstes Szenario: Das Investment ist ertragreich. Das ist kein Problem, es fällt somit unter die normale Vermögensverwaltung. Das zweite Szenario ist: Es gibt besondere Risiken, die ein normaler Anleger vielleicht nicht eingehen würde, oder die prognostizierten Erträge sind geringer als gewöhnlich – dann muss die Satzung die entsprechenden Zwecke Klima- oder Umweltschutz enthalten. Da dies bei unserer Stiftung nicht der Fall ist, haben wir den Bankberater gebeten zu begründen, warum er die Investition für voraussichtlich genauso ertragreich hält wie andere Anlagen.
Cech: Im letzten halben Jahr haben wir zwei konkrete Anwendungsfälle gehabt, in denen das Thema auch eine Chance für gemeinnützige Körperschaften darstellte, Mittel für eigene Investitionsvorhaben einzuwerben. Ein Beispiel: Ein Sportverein baut ein neues Vereinsheim. Was fehlt, ist ausreichendes Eigenkapital, das die Tür aufmacht, um den verbleibenden Betrag zum Beispiel über Bankdarlehen zu finanzieren. Hier könnte möglicherweise ein Impact Investing ohne laufende Tilgung durch eine Stiftung mit dem Ziel einer Zweckverwirklichung im Bereich des Sports helfen.