Seit dem 1. Oktober 2017 ist die Eintragung ins Transparenzregister für rechtlich selbständige Stiftungen Pflicht. Doch weniger als die Hälfte der rechtsfähigen Stiftungen sind registriert. Treuhandstiftungen sind von der Pflicht ausgenommen. Eine „konkrete Bestimmung der Anzahl der eingetragenen rechtsfähigen Stiftungen“ sei nicht möglich, so das Bundesverwaltungsamt (BVA) in Bonn, wo laut Pressestelle 21 Personen für die Betreuung eingesetzt werden. Stiftungen könnten beim Transparenzregister „als nicht-registerlich geführte Rechtseinheiten derzeit nicht gesondert ausgewertet werden“. Die manuelle Auswertung habe ergeben, dass sich bis zum 20. Juli etwa 8.000 bis 9.000 rechtsfähige Stiftungen eingetragen hätten.
Das Register ist somit auch im dritten Jahr noch von Problemen geplagt. Bereits der Start war recht holprig. „Das Gesetz kam 2017 recht überraschend“, erinnert sich Oliver Rohn, heute Justitiar des Bundesverbands Deutscher Stiftungen. „Es war nicht gleich klar, dass da ein derart großer Verwaltungsaufwand auf die Stiftungen zukommt. Das haben die Behörden schlecht kommuniziert. Wir haben versucht, das noch aufzufangen, so weit es eben geht.“
„Kafkaeske Diskussion“
Noch vor Ablauf der Eintragungsfrist wurde deutlich, dass auf Stiftungsseite Informationsbedarf bestand und selbst unter Experten Unklarheit herrschte. Rechtsanwalt Stephan Stolte vom Deutschen Stiftungszentrum forderte gegenüber DIE STIFTUNG ein Ende der „kafkaesken Diskussion“ über die Frage, wer im Falle einer Stiftung als wirtschaftlich Berechtigter gilt. Der Punkt zeigt, dass das Transparenzregister nicht auf gemeinnützige Stiftungen zugeschnitten ist. Sie sind unter den juristischen privatrechtlichen Personen eher eine Art Beifang beim Versuch, Terrorismusfinanzierung und Geldwäsche zu bekämpfen. „Das Transparenzregister passt nicht auf Stiftungen“, sagt Rohn.
Und so bleibt das Register für Stiftungen und Dienstleister im Alltag ein präsentes Thema. „Die Informationspolitik ist weiterhin schwierig“, sagt Christiane Gerlach, Vorstandsmitglied der Berenberg-Kids-Stiftung. „Vielen Stiftungen ist die Verpflichtung nicht bewusst, gerade den ehrenamtlich geführten. Berenberg klärt zum Beispiel bei der Kontoeröffnung, ob eine Stiftung eingetragen ist.“ Neben der Eintragung ist auch die laufende Aktualisierung notwendig, um die wirtschaftlich Berechtigten korrekt anzugeben, etwa im Fall von Veränderungen in den Gremien. „Diese Aktualisierung ist online möglich, aber leider recht umständlich, sodass auch hier nicht alle Vorstände zurechtkommen und sich dann an uns wenden“, sagt Stefan Duus, der das Kompetenzzentrum Stiftungen und NPO bei Berenberg leitet. Der holprige Ablauf rund um das Register sei ein ungutes Signal für den Stiftungssektor. „Viele Aktive gehen idealistisch an die gemeinnützige Arbeit heran, wollen sich engagieren – dann folgt viel lästiger Papierkram, und es droht mitunter sogar eine Strafe“, so Duus, der auch an die Verwirrung um den Legal Entity Identifier (LEI) erinnert.
Fehlendes Stiftungsregister
Die Mischung aus schwieriger Informationslage und beständig notwendiger Aktualisierung verweist auf das Dauerthema eines zentralen Stiftungsregisters mit Publikationspflicht. „Bei Unternehmen ist das geregelt“, sagt Justitiar Rohn und verweist auf das Handelsregister. Auch für Stiftungen hätte es diese Möglichkeit gegeben. „Durch das fehlende zentrale Stiftungsregister ist das Thema schwer umsetzbar“, sagt auch York Asche von der Bethmann-Bank – hier die zuständige Behörde auf Bundesebene, dort Stiftungsrecht als Ländersache. „Das zuständige Bundesverwaltungsamt in Bonn müsste Stiftungen anschreiben können, von denen es aber nicht einmal weiß, dass es sie gibt“, so Asche. Hier räche sich auch wieder die fehlende Berichtspflicht von Stiftungen. „Jede GmbH muss ihren Jahresabschluss im Bundesanzeiger veröffentlichen, Stiftungen nicht. Zumindest Stiftungen ab einem gewissen Ertragsvolumen sollten das tun müssen.“ Das Transparenzregister sei seinerzeit viel zu kurz gesprungen. „Man hätte es gleich zu einem öffentlichen Register, entsprechend Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister, aufbohren können, mit Einträgen zu Vorstand, Kuratorium, Stiftungszweck und Kernkapital. Dann wäre auch die Frage der wirtschaftlich Berechtigten unmittelbar geklärt.“ Zumal der Aufwand ja ohnehin besteht. „Wenn man das Transparenzregister schon zu einer Pflichteintragung macht, ist nicht einzusehen, warum es nicht mit allen Informationen gefüttert wird.“ Damit sind die Unzulänglichkeiten um das Register ein Organisations- sowie auch ein Digitalisierungsthema.
Bis zum 20. Juli hatte das Bundesverwaltungsamt sechs Bußgelder sowie 740 Verwarnungsgelder gegen rechtsfähige Stiftungen wegen nicht oder verspätet erfolgter Mitteilung an das Transparenzregister verhängt. Die Bußgelder lagen demnach zwischen 50 und 33.300 Euro. Auch das Vorgehen hierbei verweist unmittelbar auf die kuriosen Folgen der Informationsproblematik. So könne „die Tatsache, dass eine mitteilungspflichtige rechtsfähige Stiftung existent und nicht im Transparenzregister eingetragen ist, bereits einen Anfangsverdacht begründen“, erklärt das BVA.
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