Während sich die Würzburger an zwei heißen Sommertagen des Lebens freuten, beschäftigten sich in der fränkischen Stadt einige Dutzend Juristen und Fundraiser mit der menschlichen Vergänglichkeit. Nachlassspenden, Stiftungen von Todes wegen und Testamentsvollstreckung waren die Themen auf dem Praxisseminar der Deutschen Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge (DIGEV) am 13. Juni und der Stiftungsrechts-Tagung der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge (DVEV) am 14. Juni. Die vielleicht wichtigste Erkenntnis: Gespräche über den letzten Willen haben aufgehört, ein Tabu zu sein.
Von Gregor Jungheim

 

DIGEV-Praxisseminar Fundraising und Erbrecht
Ein 80-Jähriger geht so oft auf Beerdigungen wie ein 30-Jähriger auf Hochzeiten oder Taufen. Entsprechend real ist die Auseinandersetzung mit der eigenen Endlichkeit und entsprechend dringend der Bedarf, den Nachlass zu regeln. Kommt der Wunsch hinzu, einen würdigen Erben außerhalb der eigenen Verwandtschaft zu finden, ist für eine NPO nichts Verwerfliches daran, sich selbst als ein solcher zu empfehlen.

Foto: Gregor JungheimDiese Einsicht nahmen am 13. Juni die rund 20 Besucher des Praxisseminars „Fundraising und Erbrecht“ der DIGEV aus Würzburg mit nach Hause. Einen Tag lang hatten der Heidelberger Erbrechts-Fachanwalt und DIGEV-Vorstand Jan Bittler sowie die Stuttgarter Rechtsanwältin und Fundraising-Beraterin Dorothea Schermer im Hotel „Novotel“ zu Pflichtteilen, Testamentsvollstreckung, Erbschaftsfundraising sowie dem Unterschied zwischen Öffentlichkeitsarbeit und Rechtsberatung informiert.

Das Interesse an den Themen war groß, schließlich sind Nachlassspenden ein wachsender und gegenwärtig noch nicht allzu umkämpfter Markt. Laut Schermer werden in der BRD bis zum Jahr 2025 rund 4,6 Bio. EUR von ca. 14 Millionen Menschen vererbt. 19% von ihnen würden eine NPO in ihrem Testament bedenken. Gleichzeitig haben 74% aller Deutschen den Nachlass nicht geregelt und etwa die Hälfte aller Testamente ist unwirksam.

Ein Potenzial, das einige gemeinnützige Organisationen bereits für sich nutzen. So bekommt die Deutsche Krebshilfe bereits 57% ihrer Einnahmen aus Erbschaften, das Evangelische Johannesstift gar 74%. Als einer der erfolgreichsten Erbschaftsfundraiser der Republik gelten die SOS Kinderdörfer, die 2010 rund 38 Mio. EUR aus Legaten erhielten.

Schermer empfahl jedoch, sich nicht an diesen Zahlen zu orientieren, sondern Ziele zu setzen, die für die eigene NPO realistisch seien. Generell könne Fundraising nur gelingen, wenn alle Mitarbeiter der Idee positiv gegenüberstünden. Schließlich entstehe der erste Kontakt zur Organisation in der Regel nicht über den Fundraiser, sondern z.B. über den Pförtner, Ehrenamtliche oder auch die Praktikantin, die am Freitagnachmittag das Telefon bedienen muss. „Fragen Sie doch einmal Vorstand oder Geschäftsführer, ob diese auch für die Organisation spenden würden“, riet die Fundraising-Beraterin ihren Zuhörern. „Wenn nein, fragen Sie warum.“

Der Einstieg ins Erbschafts-Fundraising sollte laut Schermer über gemeinsam mit Fachanwälten gestaltete Informationsveranstaltungen und –broschüren erfolgen. „Beachten Sie, dass diese für Menschen gedacht sind, die älter sind als Sie“, betonte die Juristin. „Verwenden Sie große Schrift, einfache Sprache und wählen Sie auch immer einen Veranstaltungsort aus, der ebenerdig ist.“ Jeder Prospekt sollte daneben den deutlichen Hinweis enthalten, dass dieser keine Rechtsberatung ersetzen könne. So sei die Stiftung davor geschützt, für falsche Informationen in Regress genommen zu werden. Daneben forderte sie alle Erbschaftsfundraiser dazu auf, mit gutem Beispiel voranzugehen und zuallererst das eigene Testament zu machen.

Kontrovers diskutiert wurde im Anschluss daran die Frage, ob eine Musterformulierung für das Testament mitsamt dem Namen der Organisation (z.B. „hiermit setze ich die Bruno-Beispiel-Stiftung als Alleinerbin ein“) in einer Informationsbroschüre angemessen sei. „ich würde das tun, um es den Leuten so leicht wie möglich zu machen“, so Schermer.

Unter Umständen sei auch die Gründung einer eigenständigen Förderorganisation geeignet, um Legatsspenden zu sammeln, informierte die Juristin. Da das Heimgesetz Erbschaften zugunsten einer Alten- oder Pflegeeinrichtung verbiete, könne dann ein Verein oder eine Stiftung diese annehmen. Gerade eine Stiftung komme dem viel gehörten Wunsch entgegen, eine gute Sache langfristig zu fördern. Jedoch sollte jede NPO gut überlegen, ob eine solche Zusatz-Organisation für sie geeignet sei.

Foto: Gregor JungheimIst eine NPO tatsächlich als Alleinerbin eingesetzt, steht möglicherweise eine Auseinandersetzung mit den Pflichtteilsberechtigten an. „Übererfüllen Sie deren Auskunftsansprüche“, empfahl Erbrechts-Fachanwalt Jan Bittler den Zuhörern. „Legen Sie z.B. Kontoauszüge bei, auch wenn Sie gesetzlich nicht dazu verpflichtet sind. So nehmen Sie Konfliktpotenzial aus der Sache heraus.“ Einen weiteren ganz praktischen Tipp hatte Tagungsveranstalterin Ilona Martini für die Besucher: „Laden Sie die Enterbten in das Haus des Verstorbenen ein und überlassen Sie ihnen Wertgegenstände, die den Hinterbliebenen am Herzen liegen. Auch dadurch entschärfen Sie die Situation merklich.“

Der Wunsch, dass durch einen Testamentsvollstrecker Ruhe in die Erbauseinandersetzung einkehrt, geht allerdings nicht immer in Erfüllung. „Es gibt Testamentsvollstrecker, die haben einen Mediationsansatz, andere nicht“, informierte Bittler.

Fachtagung Stiftungsrecht der DVEV

Testamentsvollstreckung war auch Thema auf der Fachtagung Stiftungsrecht der DVEV, die am folgenden Tag im Novotel stattfand. Sie ist definitiv dann notwendig, wenn eine Stiftung von Todes wegen errichtet werden soll, betonte Prof. Dr. Rainer Lorz, Partner der bekannten Stuttgarter Kanzlei Hennerkes, Kirchdörfer & Lorz. Dass der Testamentsvollstrecker auch Stiftungsorgan wird, ist rechtlich nicht ausgeschlossen. „Es besteht aber die Gefahr, dass die Stiftung zum Selbstbedienungsinstrument wird“, warnte der Referent. Daher sei es empfehlenswert, schon im Testament zu beschreiben, wie sich der Stifter die Besetzung der Organe vorstellt.

Noch besser sei in vielen Fällen, die Stiftung bereits zu Lebzeiten zu errichten. Hierfür spreche die Möglichkeit, praktische Erfahrungen zu sammeln, die Vermeidung von Pflichtteilsansprüchen bei rechtzeitiger Übertragung und die Inanspruchnahme des steuermindernden Sonderausgabenabzugs. Einziger Vorteil einer Stiftung von Todes wegen sei die Möglichkeit, bis zum letzten Tag von dem Vorhaben Abstand nehmen zu können, so Lorz. Für jeden, der nicht genau weiß, wie viel von seinen Ersparnissen er im Alter benötigt, ein durchaus beachtlicher Gesichtspunkt.

Foto: Gregor JungheimSchwerpunkt dieser Tagung bildete allerdings nicht das Erbrecht, sondern aktuelle Entwicklungen des Stiftungsrechts, das Management des Stiftungsvermögens und die Einbringung von Immobilien in Stiftungen. Rund 25 Besucher waren hierzu in das Novotel gekommen.

Der bekannte Bonner Stiftungsrechts-Experte Dr. K. Jan Schiffer (Kanzlei Schiffer & Partner) fand klare Worte zu den zahlreichen Kleinstiftungen, die einen Großteil des sogenannten Stiftungsbooms ausmachen: „Zum Aufbau einer Stiftung braucht man vier bis zwölf Menschen. Ich trete daher nur für Kleinstiftungen ein, wenn viele Aktive dahinterstehen. Auch noch in der nächsten Generation.“

Wenn es schwierig sei, zu Lebzeiten Menschen für ein Stiftungsvorhaben zu begeistern, sei es auch schwierig, Menschen zu finden, die eine Stiftung post mortem im Sinne des Stifters errichten, gab Schiffer zu bedenken. „Ich bearbeite allerdings immer wieder Nachlassfälle, wo Menschen wirklich niemanden haben – nicht mal jemanden, der sich um die Beerdigung kümmert“, berichtete der Referent aus der Praxis.

Foto: Gregor JungheimInteressante Details zur Haltung der Stiftungsaufsichten in Sachen Vermögensanlage präsentierte Jochen Sölter, Geschäftsführer der Karlsruher SK Vermögensverwaltung GmbH den Besuchern. Zwei Stiftungen hatten sich an das Regierungspräsidium Freiburg und die Regierung von Oberbayern mit der Frage gewandt, wie im aktuellen Niedrigzinsumfeld ein realer Kapitalerhalt überhaupt noch möglich sei. Beide Behörden teilten mit, dass ein inflationsbereinigter Vermögenserhalt aktuell nicht zu schaffen sei. Die Badener genehmigten zudem bis zu 30% risikobehaftete Anlagen, die Bayern empfahlen die Investition in Immobilien und rieten dazu, trotz allem ein Drittel der Erträge als Rücklagen einzubehalten.

Daher stimmte es den Referenten traurig, dass weiter 30% des deutschen Stiftungsvermögens in Bankguthaben angelegt seien, die keine Rendite über der Inflation erzielten. „Stiftungen steht das gesamte Anlageuniversum offen“, betonte der Referent. Da in jedem Jahr eine andere Anlageklasse die meisten Gewinne einfahre, sei eine breite Streuung auch dringend notwendig. Ein aktuelles Portfolio seines Hauses enthält 32% Aktien, 29% Unternehmensanleihen, dagegen nur 18% Pfandbriefe und Staatsanleihen.

Wie problematisch ein Immobilienvermögen für Stiftungen sein kann, verdeutlichte Dr. Thomas Wachter. Der Münchner Notar berichtete, dass ihn immer wieder Mandanten kontaktierten, die Gebäude in strukturschwachen ostdeutschen Regionen in eine Stiftung einbringen wollten. Gerade in Gebieten mit hoher Abwanderung sei fraglich, ob die Stiftung den Stiftungszweck überhaupt aus den Erträgen erfüllen könne. „Steht ausschließlich eine Immobilie zur Verfügung, ist es die bessere Wahl, statt einer Stiftung eine vermögensverwaltende Gesellschaft zu gründen“, so Wachter.

Foto: Gregor JungheimEntscheidet sich ein Stifter, eine Immobilie in die Stiftung einzubringen, so sollten auf jeden Fall das Stiftungsgeschäft und die Übertragung der Immobilie auf die Stiftung notariell beurkundet werden. Denn für beides zusammen fallen geringere Gebühren an als für eine alleinige Beurkundung der Immobilienübertragung.

Welche ungeklärte Fragen und Schwierigkeiten es bei der Schaffung der Rechtsform einer Europäischen Stiftung (FE) gibt, machte Prof. Dr. Stefan J. Geibel deutlich. Die Regelungen des bisher vorgelegten Entwurfs der Kommission könnten dazu führen, dass eine FE gegenüber Stiftungen nach deutschem Recht in steuerlicher Hinsicht besser gestellt wäre, bemerkte der Stiftungsrechts-Experte der Universität Heidelberg. Beispielsweise kenne das Statut für die FE bislang nicht den Grundsatz der zeitnahen Verwendung von Spenden und Erträgen. Um den auch von deutscher Seite vorgebrachten Bedenken gerecht zu werden, würden aktuell mehrere Lösungsvorschläge diskutiert, so Geibel. Einer davon sehe zum Beispiel vor, einen „Katalog der wunden Punkte“ in das Statut aufzunehmen, die auch in Zukunft nach nationalem Recht behandelt werden müssten.

Die DVEV ist der führende Verband der im Erbrecht tätigen Berufsgruppen und besteht seit 1995. Der Verein hat es sich zum Ziel gesetzt, die Berufsträger zu fördern und gleichzeitig die Bevölkerung zu den Themen Schenken, Erben und Vererben aufzuklären. Der 2006 gegründete Schwesterverein DIGEV versteht sich als Selbsthilfeorganisation im Bereich des Erb- und Vorsorgerechts nach dem Vorbild des Vereins Haus und Grund. Ziel der DIGEV ist auch, Fundraiser im Erbrecht fortzubilden. Die beschriebenen Tagungen beider Vereine finden jährlich statt.

Aktuelle Beiträge