Mit Urteil vom 12. Juli 2018 (Aktenzeichen: 12 K 499/18) hat das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen zur Auslegung des Stifterwillens sowie zum Verhältnis zwischen Ewigkeits- und Verbrauchsstiftung Stellung genommen. Die Stifter hatten testamentarisch die Gründung einer Stiftung mit dem Namen ihrer Tochter verfügt. Die Stiftung sollte durch jährliche finanzielle Unterstützungen die Behindertenclubs ihrer Stadt fördern. Bei Fehlen von Behindertenclubs sollte das Vermögen einer näher bezeichneten Organisation (O) zukommen.

Der Testamentsvollstrecker beantragte die Anerkennung als Verbrauchsstiftung, da das Stiftungsvermögen in Höhe von 180.000 Euro aufgrund der Niedrigzinsphase nicht für eine nachhaltige Zweckerfüllung ausreiche. Die zuständige Behörde lehnte den Antrag ab.

Das VG Gelsenkirchen bestätigte die Ablehnung. Erstens steht seiner Auffassung nach der Stifterwille einer Verbrauchsstiftung entgegen. Denn die Benennung der Stiftung nach der Tochter, die gewollte jährliche Unterstützung der Behindertenclubs sowie der angeordnete Vermögensanfall an O bei Unmöglichkeit der Zweckerreichung belegen, dass der Stifterwille auf eine zeitlich unbegrenzte Zweckverwirklichung gerichtet ist. Zweitens kommt der Verbrauchsstiftung keine Auffangfunktion im Verhältnis zur Ewigkeitsstiftung zu.

Dies folgt insbesondere auch aus der unterschiedlichen steuerrechtlichen Behandlung. Denn nur Spenden in den zu erhaltenden Vermögensstock (Ewigkeitsstiftungen) profitieren von dem besonderen Spendenabzug nach § 10b Abs. 1a Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG). Auf Spenden in das verbrauchbare Vermögen einer Stiftung findet hingegen nur der reguläre Spendenabzug Anwendung (§ 10b Abs. 1 EStG).

Über den Autor:
Thomas Krönauer ist Partner bei Ebner Stolz in München und dort als Rechtsanwalt und Steuerberater tätig.

Dieser Beitrag erschien in DIE STIFTUNG 5/2018.

Aktuelle Beiträge