Eine im Ausland als gemeinnützig anerkannte Stiftung ist nicht automatisch auch in Deutschland steuerbefreit. Mit Urteil vom 25.10.2016 (Az. I R 54/14) hält der Bundesfinanzhof (BFH) an seiner strengen Rechtsprechung fest und erteilt der Vorinstanz eine Absage. Diese hatte die jahrhundertealte Satzung eines englischen Colleges, einer Stiftung des englischen Rechts, großzügig ausgelegt und dessen Steuerbefreiung auch in Deutschland bestätigt.

Das College war im Vorfeld aufgrund der Vermietung und Verpachtung in Deutschland erworbener Immobilien zur Körperschaftsteuer herangezogen worden. Der BFH wies das erstinstanzliche Gericht an, anhand eines Typenvergleichs zu prüfen, ob das College einem deutschen Körperschaftsteuersubjekt entspräche und ob die tatsächliche Geschäftsführung den deutschen Gemeinnützigkeitsvorschriften genüge (§ 5 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 Nr. 9 KStG).

Das Finanzgericht wird nun mit Blick auf eine mögliche Befreiung von der satzungsgemäßen Vermögensbindung einen Vergleich der Stiftungsaufsichtsstandards zwischen den deutschen Bundesländern und Großbritannien durchführen müssen. Der BFH ist nicht bereit, die Anforderungen an die Nachweisintensität für die Erfüllung der Gemeinnützigkeitsanforderungen bei Auslandsfällen im Vergleich zu Inlandsfällen herabzusetzen. Hinsichtlich der Anforderungen an die formelle Satzungsmäßigkeit (§ 59 AO) machte der BFH allerdings wegen der Übergangsregelung für „Altfälle“ Zugeständnisse: Die Satzung einer ausländischen Stiftung müsse nicht ausdrücklich die Worte „ausschließlich“ und „unmittelbar“ beinhalten. Der Satzungstext und seine Auslegung müssten hierfür lediglich Anhaltspunkte bieten.

Über den Autor:
Thomas Krönauer ist Partner bei Ebner Stolz in München und dort als Rechtsanwalt und Steuerberater tätig.

Dieser Beitrag erschien in DIE STIFTUNG 3/2017.

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