Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 27. April 2022 (Az. II R 9/20) entschieden, dass die Stiftung & Co. KG keine gewerblich geprägte Personengesellschaft ist. Der Wert einer vermögensverwaltenden Stiftung & Co. KG ist daher nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG (gesonderte Wertfeststellung bei anderen Vermögensgegenständen) festzustellen.

Im Urteilsfall ging es um eine Stiftung & Co. KG, deren Gegenstand die Verwaltung eigenen und fremden Vermögens ist und deren alleinige persönlich haftende Gesellschafterin eine rechtsfähige Familienstiftung ist. Einziger Kommanditist war der Erblasser. Die Bewertung des im Wege der Sondererbfolge übergegangenen Kommanditanteils für Erbschaftsteuerzwecke war Gegenstand des Rechtsstreits.

Das für die Wertfeststellung zuständige Finanzamt ist nach Auffassung des BFH zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der vermögensverwaltenden und somit nicht originär gewerblich tätigen Stiftung & Co. KG nicht um einen Gewerbebetrieb handelt. Die Vorschrift zur Wertfeststellung von Betriebsvermögen, die das Vorliegen eines Gewerbebetriebs voraussetzt, sei daher nicht einschlägig. Bei der Stiftung & Co. KG handle es sich nicht um eine gewerblich geprägte Personengesellschaft im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG.

Komplementärin der KG ist eine Stiftung, welche im Gegensatz zu einer Kapitalgesellschaft nicht kraft Rechtsform Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Es fehle somit an einem Anknüpfungspunkt für eine Qualifikation der Einkünfte der Stiftung & Co. KG als solche aus Gewerbebetrieb.

Über den Autor:
Thomas Krönauer ist Partner bei Ebner Stolz in München und dort als Rechtsanwalt und Steuerberater tätig.

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