Das Finanzgericht (FG) Hamburg hat entschieden, dass Ausschüttungen einer ausländischen Stiftung an einen inländischen Destinatär bei diesem als Kapitalertrag zu berücksichtigen sind, soweit diese aus den Erträgen der Stiftung erfolgen (Urteil vom 20. August 2021, Az. 6 K 196/20). Das Urteil ist nicht rechtskräftig; das Revisionsverfahren ist beim Bundesfinanzhof (BFH) unter Az. VIII R 25/21 anhängig.
Der Streitfall betraf die Zahlung einer nach Schweizer Recht gegründeten Familienstiftung. Ein Angehöriger der begünstigten Familie B hatte nach Maßgabe der Stiftungssatzung eine einmalige Zahlung erhalten. Der Bundesfinanzhof hatte in einem einen weiteren Familienangehörigen betreffenden Verfahren bereits entschieden, dass es sich bei den Zahlungen nicht um Schenkungen im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes handelt. Das Finanzamt behandelte die Zahlung bei dem Destinatär als steuerpflichtigen Kapitalertrag nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG.
Das FG hat sich der Beurteilung des Finanzamts angeschlossen. Nach der Ansicht des FG liegt insbesondere eine mit einer Gewinnausschüttung i. S. v. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG vergleichbare Leistung vor. Hierfür sei es nicht Voraussetzung, dass der Leistungsempfänger Einfluss auf das Ausschüttungsverhalten der Stiftung nehmen kann. Das Tatbestandsmerkmal der „vergleichbaren Leistung“ sei weit auszulegen. Es genügt für die wirtschaftliche Vergleichbarkeit mit dem Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft, dass die Zuwendung nicht „zufällig“, sondern aufgrund eines verbindenden Merkmals, nämlich der Zugehörigkeit zu der Familie B, erfolgt ist.
Über den Autor:
Thomas Krönauer ist Partner bei Ebner Stolz in München und dort als Rechtsanwalt und Steuerberater tätig.