Privates Interesse mit den steuerlichen Vorteilen des Gemeinnützigkeitsrechts zu verbinden, liegt bei Kunstsammlungen zwar nahe, ist jedoch nicht ohne weiteres möglich. Dies bestätigte der BFH mit Beschluss vom 24. Mai 2016 (Az. V B 123/15).

Die Stifter hatten eine Stiftung bürgerlichen Rechts mit Werken aus ihrer privaten Kunstsammlung ausgestattet – diese jedoch weiterhin in der Privatwohnung gelagert. Mit dem Hinweis, dass die Bilder somit den Verfügungsbereich der Stifter nie verlassen hätten, entzog das Finanzamt der Stiftung rückwirkend die Gemeinnützigkeit. Dieser Auffassung schloss sich der BFH an. Da hier allein das eigennützige Interesse der Stifter im Vordergrund gestanden habe, liege ein Verstoß gegen das Gebot der Selbstlosigkeit vor.

Insbesondere habe die Allgemeinheit kaum einen Nutzen an den Kunstwerken gehabt, da nur sehr wenige Werke im Rahmen von Leihgaben bei Kunstausstellungen öffentlich zugänglich gemacht worden wären. Ferner seien die an die jeweiligen Künstler zum Teil vergebenen Stipendien nicht nach Maßgabe allgemein zugänglicher Kriterien vergeben worden, sondern nach „Gutdünken“ der Stifter.

Stiftungen zur Förderung der Kunst sollten daher darauf achten, dass die Sammlungsbestände der Allgemeinheit z.B. durch Tage der offenen Tür, Leihgaben an Museen oder auswärtige Ausstellungen zugänglich sind, und diese gemeinnützige Tätigkeit sorgfältig dokumentieren.

Über den Autor:
Thomas Krönauer ist Partner bei Ebner Stolz in München und dort als Rechtsanwalt und Steuerberater tätig.

Dieser Beitrag erschien in DIE STIFTUNG 1/2017.

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