Stiften hat Konjunktur: Immer mehr Menschen in Deutschland wollen einen Teil ihres Vermögens einem guten Zweck zuführen. Die Stifter vergessen jedoch häufig, dass viele Entscheidungen irreversibel sind. Entsprechend sorgfältig sollten sie prüfen, ob wirklich an alles gedacht ist.

Die Gründung einer Stiftung braucht Zeit – und sie muss mental und formal sehr gut vorbereitet werden. Die nachfolgende Checkliste für die Stiftungsgründung kann hierbei eine erste Orientierung geben. Jeder potenzielle Stifter sollte die Fragen 1 bis 8 zunächst für sich selbst beantworten, bevor er mit den Antworten im Gepäck die Schritte 9 bis 14 mit professioneller Hilfe in Angriff nimmt.

1. Welchen Wert hat das Vermögen, das in die Stiftung eingebracht werden soll? Reichen die jährlichen Erträge aus, um die Verwaltungskosten zu decken und darüber hinaus Zahlungen an die Destinatäre zu leisten?
Es gibt zwar keine gesetzlichen Mindestgrenzen für eine Stiftungsgründung, Experten gehen jedoch davon aus, dass eine selbstständige Stiftung erst ab einem Stiftungsvermögen von 50.000 bis 100.000 Euro kaufmännisch sinnvoll betrieben werden kann. Liegt das zur Verfügung stehende Vermögen darunter, sollte die Gründung einer rechtlich unselbstständigen Stiftung in Betracht gezogen werden, die – gegebenenfalls treuhänderisch – von einer bestehenden Organisation verwaltet wird.

2. Soll das Stiftungsvermögen bestandserhaltend angelegt werden oder soll es aufgebraucht werden?
Eine Stiftung muss zwar auf eine gewisse Dauer angelegt sein, aber nicht für die Ewigkeit.

3. Soll die Stiftung erst mit dem Tod entstehen oder schon zu Lebzeiten?
Verfügt der Stifter auch nach „Aufgabe“ des Stiftungskapitals über genug Vermögen, um ihn und seine Angehörigen angemessen zu versorgen, kommt eine Stiftung zu Lebzeiten in Betracht. Gleiches gilt, wenn die Erträge des Stiftungsvermögens, die bei gemeinnützigen Stiftungen bis zu einem Drittel an den Stifter und seine Angehörigen ausgeschüttet werden dürfen, hoch genug für eine angemessene Versorgung sind. Die steuerlichen Folgen beider Formen der Stiftungsgründung sollten errechnet und bei der Entscheidung berücksichtigt werden.

Bei einer Stiftung zu Lebzeiten kann der Stifter diese in ihrer Anfangsphase auch aktiv mitgestalten.

Eine Stiftung von Todes wegen wird in der Regel gewählt werden, wenn der Stifter zu Lebzeiten aus wirtschaftlichen oder emotionalen Gründen die Kontrolle über das Vermögen noch nicht abgeben will. Denkbar ist natürlich auch eine „An“-Stiftung zu Lebzeiten und eine „Zu“-Stiftung von Todes wegen.

4. Wie soll die Stiftung heißen?
Bei der Wahl des Namens der Stiftung ist der Stifter grundsätzlich frei. Eine Familienstiftung wird üblicherweise den Familiennamen des Stifters bzw. der Begünstigten enthalten. Auch bei einer Stiftung, deren Erträge der Öffentlichkeit zugute kommen, wird der Stifter versucht sein, seinen Namen im Stiftungsnamen zu verewigen. Soll die Stiftung jedoch einen gewissen Bekanntheitsgrad erlangen und sollen insbesondere Zustiftungen und Spenden eingeworben werden, ist ein Kunstname verbunden mit einer Beschreibung der Tätigkeit der Stiftung vorzugswürdig (zum Beispiel Tabaluga Kinderstiftung).

5. An welchem Ort soll die Stiftung gegründet werden?
Der Sitz der Verwaltung der Stiftung bestimmt, welches Landesstiftungsgesetz zu beachten und welche Behörde für die Anerkennung und Aufsicht zuständig ist. Will eine Stiftung überregional tätig werden, hat sie in der Regel die Wahl zwischen mehreren Stiftungsaufsichten, die Satzung und Stiftungszwecke ganz unterschiedlich beurteilen können.

6. Wer sollen die Begünstigten (Destinatäre) sein?
Bei einer Familienstiftung ist genau zu definieren, welche – auch künftigen – Familienmitglieder begünstigt sein sollen.

Bei einer öffentlichen Stiftung (im Gegensatz zu einer Familienstiftung) sind die Begünstigten Institutionen und/oder Personen der Öffentlichkeit.

Bei einer steuerbegünstigten Stiftung als Unterfall der öffentlichen Stiftung müssen die Erträge (abgesehen von den oben genannten Zuwendungen an den Stifter und seine Angehörigen) gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken zufließen, die in der Abgabenordnung (ab § 51) definiert sind.

Die steuerlichen Konsequenzen für Stifter, Stiftung und Destinatäre bei Errichtung und Betrieb der verschiedenen Stiftungstypen unterscheiden sich erheblich.

7. Wie viele Gremien soll die Stiftung haben? Wie viele Personen sollen diesen Gremien angehören? Wie sollen diese Personen bestimmt werden? Wie soll die Nachfolge in den Gremien erfolgen?
Gesetzlich ist nur ein Gremium vorgeschrieben, nämlich der Vorstand. In der Praxis ist es aber üblich, ein operatives Gremium und ein Kontrollgremium vorzusehen, gegebenenfalls auch noch einen Beirat. Ist der Hauptvermögensgegenstand der Stiftung ein Unternehmen, kann es auch sinnvoll sein, getrennte Gremien für die Unternehmensführung einerseits und die Verwirklichung des Stiftungszwecks andererseits vorzusehen. Die Größe der Gremien sollte in einem ausgewogenen Verhältnis zur Größe des Stiftungsvermögens stehen. Bei der Besetzung sind Kompetenz, Reputation und – bei der Familienstiftung – Zugehörigkeit zur Familie mögliche Auswahlkriterien.

8. Wem soll das Stiftungsvermögen bei Beendigung der Stiftung zufallen?
Ist der Stiftungszweck nicht mehr durchführbar, wird die Stiftung aufgelöst. Wenn in der Satzung nichts anderes geregelt ist, fällt das Vermögen bei Erlöschen der Stiftung an das Bundesland, in dem die Stiftung ihren Sitz hat, oder an einen anderen Berechtigten, den das jeweilige Landesstiftungsgesetz vorsieht. Sind die Destinatäre der laufenden Stiftungserträge zum Beispiel Studenten der Universität X, könnte die Begünstigte bei Erlöschen der Stiftung die Universität X sein.

9. Stiftungsurkunde
Das Stiftungsgeschäft muss die Erklärung des Stifters enthalten, ein Vermögen zur Erfüllung eines von ihm vorgegebenen Zwecks zu widmen, verbunden mit der Satzung (siehe unten). Das Stiftungsgeschäft muss schriftlich sein. Soll ein Grundstück eingebracht werden, ist notarielle Form erforderlich. Stiftungen von Todes wegen erfordern eine letztwillige Verfügung (Testament, Erbvertrag). In der Regel ist dabei die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers sinnvoll.

10. Stiftungssatzung
Die Entscheidungen der vorgenannten Punkte 1 bis 8 finden ihren Niederschlag in der Stiftungsurkunde und in der Satzung.

11. Abstimmung der Stiftungsdokumente mit der zuständigen Stiftungsaufsicht im Vorfeld der Anerkennung
Stiftungen müssen nicht mehr genehmigt werden, sondern nur noch anerkannt. Um das Verfahren reibungslos zu gestalten, empfiehlt es sich, den Wortlaut von Stiftungsgeschäft und Satzung zuvor abzustimmen.

12. Abstimmung der Stiftungsgründung mit der Finanzverwaltung
Diese ist besonders wichtig bei steuerbegünstigten Stiftungen, bei denen dem Stifter und seinen Angehörigen Zahlungen zufließen sollen, aber auch zur Bestätigung des steuerbegünstigten Zwecks.

13. Umstrukturierung des Unternehmens
Soll ein Unternehmen in eine Stiftung eingebracht werden, ist dieses ggf. zuvor in eine Kapitalgesellschaft umzuwandeln, deren Anteile eingebracht werden.

14. Letztwillige Verfügung
Auch bei Gründung einer Stiftung zu Lebzeiten sollte der Stifter gleichzeitig in einem Testament oder Erbvertrag umfassende Regelungen für seinen Todesfall treffen. Zum Beispiel gilt die Einbringung von Vermögen in eine Stiftung als Schenkung. Pflichtteilsberechtigte können im Todesfall des Stifters Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen die Stiftung geltend machen. Das sollte durch Abschluss eines Erbvertrages verhindert werden.

Über die Autorin:
Annette Kespohl
ist Rechtsanwältin und Partnerin der Sozietät WEITNAUER Rechtsanwälte / Wirtschaftsprüfer / Steuerberater mit Büros in München, Berlin und Heidelberg. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte sind Unternehmenskäufe und Unternehmensnachfolge, einschließlich Stiftungsgründung.

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