Zahlreiche gemeinnützige Organisationen sollten bis Jahresende ihre Satzungen überarbeiten, rät die auf Nonprofit-Recht spezialisierte Kanzlei WINHELLER Rechtsanwälte. So müssen Satzungen angepasst werden, wenn von ehrenamtlichen Vorständen die Rede ist, diese jedoch pauschale Aufwandsentschädigungen, eine „normale“ Vergütung oder die Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz erhalten. Auslagenerstattung ist weiter zulässig. Wird allerdings einmal Hand an die Satzung gelegt, so sieht die Abgabenordnung (AO) vor, dass das neue Statut den Regelungen einer Mustersatzung im Anhang von § 60 AO entsprechen muss (siehe dazu S. 20). Auch muss unbedingt in der Satzung geregelt sein, was mit dem Vermögen der Körperschaft im Falle ihrer Auflösung geschieht. Enthält das Statut noch die Klausel, dass darüber erst nachträglich entschieden wird, droht eine Nachversteuerung über zehn Jahre.