Verstoßen Stiftungen gegen den Grundsatz ordnungsgemäßer Geschäftsführung, droht der Entzug der Gemeinnützigkeit. Dass eine riskante Anlagepolitik dabei auch Erbschaftsteuer nach sich ziehen kann, zeigt ein Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 11. Dezember 2014 (Aktenzeichen 3 K 323/12 Erb).
Die klagende Stiftung wurde 2002 aufgrund ihres Gemeinnützigkeitsstatus von einer anstehenden Erbschaftsteuer befreit. In den Folgejahren ergab eine Überprüfung, dass mehr als 70% der Gesamtanlage aus Darlehen bestanden, wobei die Bonität ihrer Darlehensnehmer und die Besicherung nicht nachgewiesen waren. Das Finanzamt sah im Einklang mit der Stiftungsaufsicht im hohen Ausfallrisiko einen Verstoß gegen die in der Satzung vorgeschriebene Vermögenserhaltungspflicht und entzog der Klägerin den Status als gemeinnützige Stiftung. Damit entfiel rückwirkend auch die Befreiung von der Erbschaftsteuer.
Das FG Münster bestätigte diese Entscheidung: Im konkreten Fall sei die Tragfähigkeit der Vermögensbasis und damit die materielle Voraussetzung für die Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke unterlaufen worden. Eine bereits von Anfang an bestehende einseitige und ganz oder teilweise ungenügend besicherte Anlagestrategie sei unzulässig und widerspreche den Grundsätzen ordnungsgemäßer Geschäftsführung. Stiftungsvorstände sollten daher bei der Vermögensanlage nicht nur die Vorgaben der Satzung beziehungsweise der Anlagerichtlinien einhalten, sondern auch den Grundsatz der Risikodiversifikation beachten.

