Fiona Streve-Mülhens Achenbach erhält Einsicht in die Mehl-Mülhens-Stiftung. Nach Entscheidungen von Land- und Oberlandesgericht Köln hat der Bundesgerichtshof diese Sichtweise bestätigt. Damit wird die Großnichte der Stifterin Maria Mehl-Mülhens Gelegenheit haben, zu prüfen, „ob die Satzung, die den letzten Willen der Stifterin wiedergibt, in wesentlichen Punkten so geändert wurde, dass sie diesem Willen nicht mehr entspricht“, wird Rechtsanwalt Eberhard Rott in einer Pressemitteilung zitiert. „Wir sind überzeugt, dass genau das passiert ist.“
Streit um Zugang und Vorstandsbesetzung
Der Streit zwischen Vorstand und der Erbin der 4711-Dynastie entzündete sich an der Frage des Zugangs zum Gestüt Röttgen, das sich im Besitz der Stiftung befindet. Streve-Mülhens Achenbach wollte dort die in der Familie traditionelle 4711er-Feier abhalten – eine Art Geburtstagfeier zu 47 Jahren und elf Monaten. Diese Anfrage wurde ebenso abgelehnt wie ihre Bewerbung für den Vorstand. Damit ist kein Familienmitglied im Vorstand vertreten, was laut Streve-Mülhens Achenbach der ursprünglichen Satzung widerspricht. Diese sehe auch die Nutzung von Schloss Röttgen für Familienmitglieder vor.
Kein Aufsichtsgremium
Der Vorstand der Mehl-Mülhens-Stiftung besteht aus vier Personen, von denen aktuell zwei die ursprünglich in der Satzung festgehaltene Altersgrenze von 65 Jahren überschritten haben. Vorständin ist in der Zwischenzeit die Tochter des Gründungsvorstandsvorsitzenden, eines Frankfurter Rechtsanwalts, der ebenfalls weit über die Altersgrenze hinweg das Amt innehatte – und dies abgab, nachdem der Streit medienöffentlich geworden war. Ein Aufsichtsgremium existiert nicht.
Der vierte Vorstandsposten wurde noch unter dem Gründungsvorstandsvorsitzenden besetzt – und damit von drei Vorstandsmitgliedern, die zum Zeitpunkt die Altersgrenze überschritten hatten. Daher ist der Beschluss aus Sicht von Rechtsanwalt Eberhard Rott ungültig. „Leider ist es uns in den vier Jahren, in denen ich mich schon mit dem Thema beschäftige, nicht gelungen, eine außergerichtliche Lösung mit der Stiftung zu finden. Deshalb freue ich mich sehr über das Urteil“, wird Streve-Mülhens Achenbach zitiert. Laut Auskunft der Stiftung solle die Satzung inklusive der seit dem 20. März 1987 gemachten Änderungen im Laufe des Aprils herausgegeben werden, so Rotts Kanzlei.
Urteil als Stärkung der Transparenz?
Aus Sicht von Eberhard Rott könnte die BGH-Entscheidung „durchaus eine über diesen Einzelfall hinausgehende Bedeutung bekommen, wenn es um die Frage der Transparenz solcher Stiftungen geht“. Aktuell sei es beispielsweise so, dass Personen, denen im Rahmen einer Stiftungssatzung bestimmte Rechte zuerkannt würden, dies nur erfahren, wenn die Stiftung sie davon in Kenntnis setze. Das gelte selbst für den Fall, dass sie in der Satzung namentlich erwähnt werden. „Im Gegensatz zum Erbrecht gibt es im Stiftungsrecht keine Stelle, die potentielle Rechteinhaber proaktiv informiert“, sagt Rott. „Mit der nun rechtskräftigen Entscheidung dürfte es für Betroffene leichter werden, die Herausgabe einer Stiftungssatzung durchzusetzen.“
