Spende an den Papst nicht steuerlich absetzbar

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Auch wenn sie zweifellos kirchlichen Zwecken dient, kann eine Spende an den Papst in Deutschland nicht steuermindernd berücksichtigt werden. Dies entschied das Finanzgericht Köln mit Urteil vom 15. Januar (Aktenzeichen 13 K 3735/10).

Der Geschäftsführer einer GmbH hatte im Rahmen einer Generalaudienz Papst Benedikt XVI. persönlich einen Scheck über 50.000 EUR übergeben. Mit Hilfe der Spende sollte osteuropäischen Jugendlichen die Teilnahme am Weltjugendtag 2008 in Sydney ermöglicht werden. Die GmbH bekam eine Spendenbescheinigung, die als Aussteller den „Staatssekretär seiner Heiligkeit“ und den Vatikan als Ausstellungsort bezeichnete.

Nach Auffassung des Gerichts ist eine Spende nach deutschem Recht aber nur dann steuerlich abziehbar, wenn der Spendenempfänger eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle ist, die in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem EWR-Staat gelegen ist. Der Vatikan mit dem dort ansässigen Heiligen Stuhl, dem Vatikanstaat und der katholischen Weltkirche gehören aber weder der EU noch dem Europäischen Wirtschaftsraum an. Ein Eingriff in die europarechtlich geschützte Kapitalverkehrssteuerfreiheit liegt nach Meinung des Gerichts nicht vor.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen.

 

KRONAUER_uea.jpgThomas Krönauer, LL.M., ist Partner bei Ebner Stolz Mönning Bachem in München und dort als Rechtsanwalt und Steuerberater tätig. Das Unternehmen ist nach eigenen Angaben eine der größten unabhängigen mittelständischen Beratungsgesellschaften in Deutschland. Er berät insbesondere vermögende Privatpersonen und Stiftungen.