Am 26. Juni ist das nationale Gesetz zur Umsetzung der vierten EU-Geldwäscherichtlinie in Kraft getreten. Nicht nur für Kapitalgesellschaften, sondern auch für Stiftungen bringt dieses Geldwäschegesetz (GwG) die an dieser Stelle bereits im Januar erörterte Verpflichtung zur Eintragung in ein Transparenzregister – und zwar bis 1. Oktober. Das ist die Frist, die der Gesetzgeber für die Erstmeldung festgelegt hat. Dieses Register soll nach dem Wunsch der EU-Kommission die Finanzierung von Terrorismus und die Geldwäsche erschweren.

In § 3 GwG sind die zur Eintragung Verpflichteten ausdrücklich genannt. Das Gesetz spricht dort von den „wirtschaftlich Berechtigten“. Diese Berechtigten können „je nach Zweck beispielsweise eine Familie, eine Fördereinrichtung oder ein abstrakt zu bestimmender Personenkreis sein“, erläutert Rechtsanwalt Berthold Theuffel-Werhahn von PWC. Bei steuerbegünstigten Stiftungen dürfte es solche Berechtigte allerdings nur in Ausnahmen geben. Auch sind ausdrücklich die nicht rechtsfähigen Treuhandstiftungen und nicht eingetragenen Vereine einbezogen.

Transparenzregister, weil Meldefiktion nicht greift

Zwar gilt für Organisationen, die Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten schon in anderen öffentlichen Registern (wie etwa dem Handelsregister) gemacht haben, eine „Meldefiktion“, so dass die Angabe- und Mitteilungspflichten als erfüllt gelten. Aufgrund des weiten Kreises möglicher Berechtigter bei Stiftungen und der Tatsache, dass es für Stiftungen kein solch öffentliches Register gibt, wird für sie diese Meldefiktion nicht greifen und sie müssen die Eintragungen im Transparenzregister jedenfalls vornehmen.

In den §§ 18 bis 21 GwG finden sich Einzelheiten zum Transparenzregister und zu den Angaben, die dort gemacht werden müssen. So sind die Namen und Anschriften aller Vorstandsmitglieder anzugeben. Außerdem ist die Frage nach Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses zu beantworten. Die Antwort der meisten Stiftungen wird hier lauten: keine. Dies enthebt sie aber nicht der Verpflichtung, noch die übrigen Angaben zu machen. Bei Verletzung von Angabe- und Mitteilungspflichten sieht das Gesetz Bußgelder vor.

Die Einsichtnahme in das Transparenzregister soll ab dem 27. Dezember 2017 möglich sein. Wenig aufschlussreich ist das Gesetz bezüglich der Berechtigung zur Einsichtnahme (§ 23 GwG). Sicher ist, dass diese nicht jedermann unbegrenzt zusteht. „Ein Zugang zum Transparenzregister wird nicht für die allgemeine Öffentlichkeit eröffnet, nach Registrierung ist eine Einsichtnahme aber auch unter Nachweis berechtigten Interesses möglich“, erläutert Rechtsanwalt Martin Kuhn von CMS auf dem kanzleieigenen Blog.

Ein wirtschaftlich Berechtigter kann allerdings Gründe vorbringen, warum Dritten die Einsichtnahme verwehrt bleiben soll. „Der Katalog der Beschränkungsgründe ist jedoch eng gefasst und wird eine Beschränkung nur im Ausnahmefall zulassen“, stellt CMS-Anwalt Kuhn klar.

Strachwitz: „Angaben zur Mittelherkunft und Mittelverwendung fehlen“

Dr. Rupert Graf Strachwitz, Direktor des Berliner Maecenata Instituts für Philanthropie und Zivilgesellschaft, sieht eine Verbesserung der Transparenz der Zivilgesellschaft durch die Hintertür: „Die Regelung ist also bei weitem nicht perfekt, zumal die Zielrichtung eine andere ist als die, zivilgesellschaftliches Handeln transparenter zu machen. Aber durch die Angaben zu den maßgeblich handelnden Personen sehen wir wenigstens, wo es überall noch Vereine und Stiftungen gibt, von denen bisher niemand etwas wusste. Der Einstieg ist geschafft.“

Kritisch merkt er hingegen zwei aus seiner Sicht konkrete Informationslücken an: „Für Wissenschaft und interessierte Öffentlichkeit fehlen nach wie vor Angaben zur Mittelherkunft und Mittelverwendung.“

Aktuelle Beiträge